Wer rechnet den intelligenten Messstellenbetrieb gegenüber dem Kunden ab?

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​Dies ist eine Frage, die sich bisher nicht gestellt hat, da der Messstellenbetrieb als Bestandteil der Netznutzung im Rahmen der all-inclusive-Verträge stets vom Lieferanten gegenüber dem Kunden abgerechnet wurde. Nachdem aber mit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) der intelligente Messstellenbetrieb aus den Kosten der Netznutzung herausgenommen wurde, bedarf der intelligente Messstellenbetrieb zukünftig einer Neuregelung. So sieht das MsbG vor, dass eine Abrechnung des intelligenten Messstellenbetriebs durch den Lieferanten nur dann erfolgen kann, wenn ein sog. kombinierter Vertrag zwischen Lieferant und Kunde vorliegt, der Regelungen zum intelligenten Messstellenbetrieb enthält. Besteht kein kombinierter Vertrag, muss der Netzbetreiber als (regelmäßig) grundzuständiger Messstellenbetreiber die Kosten für den intelligenten Messstellenbetrieb direkt gegenüber dem Kunden abrechnen. Zahlreiche Netzbetreiber kommen inzwischen auf die Lieferanten zu und fordern eine Entscheidung. Was spricht nun für welche Lösung? Besteht ein kombinierter Vertrag, behält der Lieferant die alleinige Kommunikation mit dem Kunden. Besteht kein kombinierter Vertrag, kann der Lieferant zwar niedrigere Preise anbieten (da der intelligente Messstellenbetrieb vom grundzuständigen Messstellenbetreiber abzurechnen ist), der Kunde wird aber kaum verstehen, wieso er zukünftig neben seiner „normalen” Stromrechnung noch eine weitere Rechnung von einem weiteren Versorgungsunternehmen erhält.

 

Die Entscheidung des Lieferanten sollte wohl überlegt sein und muss anschließend vertraglich korrekt umgesetzt werden. Kommen Sie auf uns zu, wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Entscheidung.

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Dr. Thomas Wolf, LL.M. oec.

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