Keine Ertragsteuerbelastung auf Erstattungszinsen in bestimmten Fällen

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​veröffentlicht am 30. März 2021

 

Bislang bestand die – aus Sicht der steuerpflichtigen Unternehmen – nur schwer nachvollziehbare Regelung, dass Nachzahlungszinsen, die das Unternehmen z.B. aufgrund der steuerlichen Mehrergebnisse einer Betriebsprüfung an die Finanzverwaltung zahlen musste, steuerlich nicht abzugsfähig sind (keine Betriebsausgabe). Erstattungszinsen, die die Finanzverwaltung zugunsten des Unternehmen ermitteln muss, jedoch als ertragsteuerpflichtige Einnahmen behandelt werden.

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun mit Verfügung vom 16. März 2021 diese als nicht leicht nachvollziehbar empfundene Regelung in weiten Teilen zugunsten der Steuerpflichtigen aufgeweicht.

 

Wenn – fast immer aufgrund einer Betriebsprüfung – in einem Veranlagungsjahr steuerliche Mehrergebnisse ermittelt werden, die z.B. im folgenden Veranlagungszeitraum zwangsläufig zu einem steuerlichen Minderergebnis führen, somit also ein unmittelbarer sachlicher und rechtlicher Zusammenhang zwischen der Feststellung des Mehrergebnisses und des späteren Minderergebnisses besteht, so sind die Erstattungszinsen, die aufgrund des Minderergebnisses zugunsten des steuerpflichtigen Unternehmens zu ermitteln sind, steuerfrei zu vereinnahmen.

 

Beispiel: Die Betriebsprüfung erhöht im Veranlagungszeitraum (VZ) 2015 den Wertansatz für Roh-, Hilfs-und Betriebsstoffe (RHB) mit einer entsprechenden den steuerlichen Gewinn erhöhenden Bestandsveränderung. Im Folgejahr 2016 werden diese RHB verbraucht, es ergibt sich zwangsläufig eine entsprechende Bestandsminderung in Folge des Materialaufwandes. Es gilt an dieser Stelle anzumerken, dass fälschlicherweise eine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbelastung in Höhe von 300 Euro festgesetzt wurde, jedoch ergibt sich eine tatsächliche Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbelastung in Höhe von 270 Euro (30 Prozent von 900 Euro). Der Differenzbetrag in Höhe von 30 Euro entspricht der Steuererstattung des Finanzamts, welche pro vollen Monat mit 0,5 Prozent verzinst wird. Der Zinslauf beginnt immer nach einer Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist.

 

VZ 2015

​Erhöhung RHB um

- 900,00 €

​KSt /GewSt 30%​- 300,00 €

​Nachz.Zs: 1.4.17 bis 31.12.20

30 € mal 45 v. Mon. mal 0,5%= 22,5%    

 

- 67,50 €

 

​VZ 2016
Erhöhung Mat.aufwand – Gewinnminderung   ​- 900,00 €
​KSt / GewSt  30%​- 300,00 €

​Nachz.Zs.: 1.4.18 bis 31.12.20

30 € mal 33 v. Mon. mal 0,5% = 16,5%          

- 49,50 €

                           

Auf Antrag sind die 49,50 Euro Erstattungszinsen als nicht steuerpflichtig zu behandeln.

 

Gerade bei Mehr- bzw. Minderergebnissen aus Betriebsprüfungen, die schon vor dem 16. März 2021 begonnen haben, ist Vorsicht geboten. Es sollte schon in der Schlussbesprechung mit den Betriebsprüfern eindeutig geklärt werden, welche gegebenenfalls anfallenden Erstattungszinsen nicht ertragsteuerpflichtig sind. Spätestens bei Eingang der Bescheide ist dies zu prüfen, gegebenenfalls sind Rechtsmittel zu führen.

 

Aufgrund der Tatsache, dass offiziell die nach Verzinsung von steuerlichen Mehr-bzw. minder Ergebnissen mit 0,5 Prozent pro Monat angesetzt wird, sowie des in der Regel 4-5 Jahre betragenden Abstandes zwischen dem konkreten Veranlagungsjahr, dass geprüft wird, und der endgültigen Feststellung des Prüfungsergebnisses, geht es in aller Regel um nicht unerhebliche Summen.

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