Redispatch 2.0 – neue Festlegungen der Bundesnetzagentur

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​veröffentlicht am 30. März 2021

 

Die Bundesnetzagentur hat am 12.03.2021 und am 23.03.2021 noch ausstehende Festlegungen zum Redispatch 2.0 beschlossen.


Mit den Beschlüssen der Bundesnetzagentur in den Festlegungsverfahren zur Netzbetreiberkoordinierung bei der Durchführung von Redispatch-Maßnahmen vom 12.03.2021 (BK6-20-060) und zur Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen (BK6-20-061) v 23.03.2021 ist die Umsetzung der Vorgaben aus dem Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsbaus von regulatorischer Seite zunächst abgeschlossen.


1. Festlegung zur Netzbetreiberkoordinierung bei der Durchführung von Redispatch-Massnahmen

Um die neuen Redispatch-Potentiale nutzen zu können, müssen sie allen von Engpässen betroffenen Netzbetreibern bekannt sein.

 

Die Festlegung trifft hierzu Regelungen in folgenden Bereichen:

 

  • Regelungen von Definitionen, wie z.B. Anschlussnetzbetreiber, betroffener Netzbetreiber, Cluster,
  • Informationen über Stammdaten, inklusive Plausibilisierung und ggf. Anreicherung,  
  • Informationen über Flexibilitätsbeschränkungen von Clustern und steuerbaren Ressourcen,
  • Differenzierte Mitteilung von Potentialen zur Wirkleistungsanpassung sowie der voraussichtlichen Einspeisung von Clustern und steuerbaren Ressourcen im Prognosemodell, Weiterleitung  von mitgeteilten Planungsdaten etc., Mitteilung von Sensitivitäten,
  • Mitteilung von geplanten und tatsächlich angewiesenen Redispatch-Maßnahmen,
  • Möglichkeit zur Zusammenfassung von mehreren steuerbaren Ressourcen in ein Cluster,
  • Fortlaufender Meldeprozess in grundsätzlich viertelstündlicher Auflösung, initiale Mel-dungen sowie Aktualisierungen erfolgen stündlich zu jeder halben Stunden unter Ab-bildung eines Vorschauhorizonts von mindestens 33,5 Stunden.  


2. Festlegung zur Informationsbereitstellung für Redispatch-Massnahmen

Diese Festlegung trifft Regelungen zu Details der Datenweitergabe und den Inhalten der Bereitstellung der Daten für die Planung und Durchführung von strom- und spannungsbedingten Maßnahmen zwischen Anschlussnetzbetreibern und Anlagenbetreibern.

 

Die Festlegung unterteilt die zu übermittelnden Daten in vier verschiedene Arten:

 

  • Stammdaten
  • Planungsdaten für Anlagen, die sich im Planwertmodell befinden
  • Nichtbeanspruchbarkeiten
  • Echtzeitdaten

 

Die rechtliche Verantwortlichkeit und Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Übermittlung der
Daten liegt beim Anlagenbetreiber. Die massengeschäftstauglichen Kommunikationsprozesse werden in der Anlage 2 der Festlegung zum bilanziellen Ausgleich (BK6-20-059)  vorgegeben. Der Anschlussnetzbetreiber ist für den Empfang der Daten verantwortlich. Bedient er sich dabei der Marktrolle eines Data Providers hat der Anlagenbetreiber mit ordnungsgemäßer Übermittlung an den Data Provider seine Verpflichtungen erfüllt.


3. Ausblick

Der Anwendungsbereich dieser Festlegungen ist – wie auch schon der Anwendungsbereich der Festlegung zum bilanziellen Ausgleich – auf Anlagen ab einer elektrischen Nennleistung von 100 kW mit Ausnahme der nur an das Bahnstromnetz angeschlossenen Anlagen begrenzt. 

 

Die erstmalige Übermittlung von Stammdaten erfolgt bereits ab dem 01.07.2021. Der Anschlussnetzbetreiber muss hinsichtlich der Stammdaten aktiv auf den Anlagenbetreiber zugehen.

 

Planungsdaten und Echtzeitdaten sind spätestens ab dem 01.10.2021 täglich 14:30 Uhr für den Folge-Folgetag zu übermitteln und mindestens ab 14:30 Uhr für den Folgetag zu aktualisieren. Nichtbeanspruchbarkeiten sind unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Bekanntwerden, marktbedingte Anpassungen ereignisgesteuert unverzüglich in Echtzeit (1/4-h-scharf) mitzuteilen.

 

Der fortlaufende Meldeprozess zur Netzbetreiberkoordinierung startet erstmalig am 30.09.2021 um 14:30 Uhr. 

 

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