Kostenprüfung Gas – Es geht in die heiße Phase!

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veröffentlicht am 13. April 2021

 

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 03. März 2021 die Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen i.S.d. § 3 Nr. 6 EnWG für die vierte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV abgeschlossen. Die Regelungen der BNetzA sehen im Wesentlichen vor, dass Daten für die Gewinn- und Verlustrechnung (inklusive Summen- und Saldenliste), der Bilanz und des Anlagevermögens für die Jahre 2016 bis 2020 zu erfassen sind.

 

Zudem sind tätigkeitsbezogenen Rückstellungs- und Anlagenspiegel abzubilden. Die Verteilung der indirekten Kosten ist mit einer Schlüsseltabelle darzustellen; die Entwicklung der Liquidität ist in einer Cash-flow-Rechnung monatsgenau auszuweisen. Die Erhebungsbögen richten sich an die Rollen des Netzbetreibers, Verpächters und verbundenen Dienstleisters. Auf dieser Grundlage haben nun unter anderem die Landesregulierungsbehörden (LRegB) von Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen entsprechende Festlegungen zur Konsultation gestellt. Im Kern wurden die BNetzA-Festlegungen weitestgehend übernommen. Allerdings haben die LRegB teilweise Vereinfachungen vorgesehen, die den Bearbeitungsaufwand jedoch nicht wesentlich geringer ausfallen lassen werden. Was sind nun die wesentlichen Abweichungen?

  • LRegB Bayern:
    Die LRegB Bayern verzichtet bei der Befüllung des Erhebungsbogens weitgehend auf die Erfassung der Daten aus den Jahren 2016 bis 2018; die Summen- und Saldenliste ist nicht zu füllen. Zudem wurden Vereinfachungen bei den Erhebungsbögen für Dienstleister und Verpächter getroffen.
  • LRegB Baden-Württemberg:
    Netzbetreiber haben noch bis zum 16.04.2021 die Möglichkeit, bei der LRegB Baden-Württemberg Stellung zum beabsichtigten Festlegungsbescheid zu nehmen. Abweichungen betreffen hier hauptsächlich die Erhebungsbögen für Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen. Zudem handelt es sich bei der Angabe der Cashflow Rechnung um eine freiwillige Angabe.
  • LRegB Nordrhein-Westfalen:
    Auch bei der LRegB Nordrhein-Westfalen gibt es Abweichungen im Erhebungsbogen für Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen. Falls keine einfache Saldenliste vorhanden ist, kann eine eigene Darstellungsform gewählt werden. Auch hier handelt es sich bei der Angabe der Cashflow Rechnung um eine freiwillige Angabe. Es wird beabsichtigt, ohne weitere Nachweise ein Umlaufvermögen in Höhe von 1/12 des Ausgangsniveaus pauschal anzuerkennen.

 

Was bleibt zu tun?

Die Ergebnisse der Kostenprüfung für das Basisjahr 2020 bestimmen maßgeblich die Erlösobergrenzen der Jahre 2023 bis 2027. Hier können noch („letzte”) Stellhebel für eine Optimierung der Tätigkeitsabschlüsse genutzt werden. Daher sind Unternehmen gut beraten, die zentralen Aufgabenstellungen für Finanzbuchhaltung und Controlling zu diskutieren und entsprechende Umsetzungsschritte auf Prozesstauglichkeit hin zu prüfen. Und bei alledem gilt es, die möglichen Gestaltungsspielräume im Hinblick auf die anstehenden Kostenprüfungen optimal zu nutzen. Nur ein stringenter Ablauf schafft die Voraussetzungen, um den „gewaltigen” Umfang der Datenerhebung fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Hierbei können wir Ihr Unternehmen unterstützen. Kontaktieren Sie uns dazu gerne!

 

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