Neue Abstandsregelungen für Windenergie in NRW

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veröffentlicht am 11. Mai 2021

 

Mit der schwarz-gelben Landesregierung hat der Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen zuletzt mehrfach kräftigen Gegenwind erfahren. Durch den Windenergieerlass sollte bereits 2017 ein pauschaler Mindestabstand von 1.500 Metern zwischen Konzentrationszonen für Windenergie und allgemeinen Wohnsiedlungen festgelegt werden. Wegen der fehlenden Verbindlichkeit sorgte der Erlass jedoch allenfalls für Verunsicherung in der Windenergiebranche.


Als Folge der planungs- und förderrechtlichen Unsicherheiten verzeichnete der Ausbau der Windenergie nicht nur in Nordrhein-Westfalen einen massiven Einbruch. Die Wiederaufnahme der Länderöffnungsklausel in das Baugesetzbuch (§ 249 Abs. 3 BauGB) sollte für Planungssicherheit sorgen. Die Bundesländer sollen selbst durch entsprechende Ausführungsgesetze entscheiden können, welche Abstandsregelungen künftig bei dem Bau neuer Windenergieanlagen eingehalten werden müssen.


Das Land Nordrhein-Westfalen möchte nunmehr von der Länderöffnungsklausel durch eine Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (BauGB-AG) Gebrauch machen. In § 2 soll ein Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen eingeführt werden. Windenergieanlagen im unbeplanten Außenbereich, die den Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden in bestimmten Gebieten nicht einhalten, sollen demnach nicht mehr privilegiert sein. Bisher sind Windenergieanlagen gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB, im unbeplanten Außenbereich als privilegierte Vorhaben zu behandeln. Nach der neuen Regelung sollen Windenergieanlagen, die den Abstand von 1.000 Metern zu gewissen Gebieten unterschreiten, als sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB behandelt werden.


Gleichzeitig behalten die Gemeinden jedoch uneingeschränkt ihre bauleitplanerische Selbstverwaltung. Sofern insbesondere auch die immissionsschutzrechtliche Anforderungen eingehalten werden, darf auch zukünftig ein geringerer Abstand als 1.000 m zu Wohnbebauung planungsrechtlich umgesetzt werden.


Das Landeskabinett hat den Gesetzentwurf am 20. April 2021 beschlossen. Ob und wann das Gesetz in Kraft tritt, ist derzeit nicht absehbar.

 

 

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