FG Münster zum einheitlichen Betrieb gewerblicher Art

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veröffentlicht am 25. Mai 2021

 

Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 21.April 2021 (Az. 13 K 3663/18) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art anzunehmen ist oder doch mehrere einzelne Betriebe gewerblicher Art gegeben sind. Relevanz hat eine solche Differenzierung, insbesondere im Hinblick auf die Gewerbesteuer. Nach Auffassung des FG Münster ist stets dann ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, einer einheitlichen Geschäftsleitung oder ähnlichen Merkmalen einer steuertechnischen „Atomisierung” vorbeugen. Im Ergebnis kommt das FG Münster hierzu zu dem Schluss, dass gleichartige Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ungeachtet der Regelung des § 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG, einen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art darstellen.


Begründen diverse PV Anlagen einen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art?

In der Praxis mehren sich die Fälle in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts vermehrt in PV Anlagen investieren und diese dann zu Eigenstromnutzung oder zur bloßen Netzeinspeisung nutzen. In solchen Fällen stellt sich dann zumeist die Frage, ob man die einzelnen PV Anlagen zu einem Betrieb gewerblicher Art (kurz „BgA”) gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG zusammenfasst oder aber – um die Gewerbesteuerbelastung zu optimieren – einzelne BgA erklärt.

In Konstellationen wie diesen kommt es nicht zu selten zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung, da die Finanzverwaltung eine „Atomisierung” der BgA vermeiden will und hier – aus fiskalischer Sicht – eher dazu neigt einen einheitlichen BgA anzunehmen. Zu diesem Themenkomplex musste sich nunmehr auch das FG Münster entscheiden und trifft hierbei Aussagen, die nicht für die Zusammenfassung von PV Anlagen zu einem einheitlichen BgA Relevanz entfalten dürften.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Az. V R 3/79) ist eine Einrichtung jede funktionelle Einheit, die sich von dem sie organisatorisch tragenden Hoheitsbetrieb als gesonderte selbständige Betätigung abgrenzen lässt, im Rahmen einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Erzielung von Einnahmen dient und geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, also wettbewerbsrelevant ist. Ein geschlossener Geschäftskreis, eine besondere Leitung oder vergleichbare Merkmale stellen beispielhaft Anhaltspunkte für eine funktionelle Einheit dar. Stimmen verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten einer juristischen Person mit der Verkehrsanschauung überein, so sind diese nach Ansicht der Finanzverwaltung als Einheit zu behandeln. Die räumliche bzw. technische Bildung von Einheiten der vorhandenen Betriebsvorrichtungen bedingt keineswegs den Begriff der funktionellen Einheit.

Im Allgemeinen kann jedoch nicht pauschalisiert werden, ob es sich bei einer PV Anlage jeweils um einen eigenständigen BgA handelt oder nicht. Hierzu sind die konkreten Umstände des Sachverhalts zu betrachten. Sind die PV Anlagen jedoch einer einheitlichen Verwaltungsstelle zugeordnet bzw. unterstehen einer einheitlichen Leitung, was aufgrund der Vertretungsregelungen der Kommunalordnungen zumeist der Fall sein wird, so spricht viel dafür, dass ein einheitlicher BgA gegeben ist.

Sofern bei vergleichbaren Sachverhalten bisher kein einheitlicher oder aufgrund von § 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG zusammengefasster BgA erklärt wurde, besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung diesen Punkt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des FG Münster aufgreifen wird. Es gilt daher – auch vor dem Hintergrund eines funktionierenden Tax Compliance Management Systems – sich diesem Thema anzunehmen und hier entweder eine entsprechende Begründung auszuarbeiten, weshalb gerade kein einheitlicher BgA gegeben ist oder die entsprechenden Steuererklärungen zu ändern.

 

 

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