OLG Düsseldorf sagt Nein zu Einwand der Nichtigkeit des Konzessionsvertrages bei Netzherausgabeklagen

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​veröffentlicht am 8. Juni 2021

 

Hat der Altkonzessionär in einem Konzessionsvergabeverfahren erfolglos im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Kommune die Nichtigkeit des Konzessionsvertrages geltend gemacht, kann er in einem anschließenden Netzherausgabeprozess gegenüber dem Neukonzessionär nicht erneut den Einwand der Nichtigkeit des Konzessionsvertrages führen.

 

Das hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 05.05.2021 (VI-2 U 3/21) klargestellt. Bisher war häufig von Gerichten die Auffassung vertreten worden, dass wegen der fehlenden Rechtskrafterstreckung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen dem Altkonzessionär und der Kommune auf die Rechtsbeziehung zwischen Altkonzessionär und Neukonzessionär der Altkonzessionär in einem nachfolgenden Netzherausgabeprozess weiterhin diesen Einwand führen kann, obgleich er im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen war. Das OLG Düsseldorf begründet seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass der Eilrechtsschutz kein „minderwertiger” Rechtsschutz und daher im Interesse der Rechtssicherheit der nochmalige Einwand der Nichtigkeit des Konzessionsvertrages im Netzherausgabeprozess nicht mehr möglich sei. Das OLG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, so dass nun der BGH das letzte Wort haben wird.

 

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