Stadtwerke dürfen sich um Konzessionen Strom und Gas auch außerhalb ihres Gemeindegebiets bewerben

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veröffentlicht am 22. Juni 2021


Das Landgericht Stuttgart hat in einer (inzwischen rechtskräftigen) Entscheidung klargestellt, dass sich kommunale Stadtwerke auch um Konzessionen Strom und Gas außerhalb ihres eigenen Gemeindegebiets bewerben dürfen (LG Stuttgart, AZ 41 O 50/20 KfH).

 

Im konkreten Konzessionsvergabeverfahren hatte die Vergabestelle einen Bewerber mit dem Argument, ein kommunales Stadtwerk dürfe sich aus kommunalrechtlichen Gründen nicht auf Konzessionen Strom und Gas außerhalb des eigenen Gemeindegebiets bewerben, aus dem Verfahren ausschließen wollen. Dem ist das Landgericht Stuttgart entgegen getreten. So geht das Landgericht davon aus, dass es nicht Aufgabe der Vergabestelle sei, im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens über die kommunalrechtliche Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung eines kommunalen Bewerbers zu befinden. Darüber hinaus erlaube die Gemeindeordnung Baden-Württemberg nach § 102 Abs. 7 gerade die überörtliche Tätigkeit von kommunalen Stadtwerken.

 

Die berechtigten Interessen der Kommune seien insoweit gewahrt, da sie selbst über die Auswahlkriterien und den Konzessionsvertrag entscheide und das EnWG einen Wettbewerb um die Netze ausdrücklich vorsehe. Darüber hinaus hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass insbesondere Zertifizierungen (z.B. Qualitätsmanagement, Umweltmanagement) nur dann als Auswahlkriterium Verwendung finden können, wenn allen Bewerbern die Möglichkeit eingeräumt wird, die geforderten Zertifizierungen bis zum Beginn des Konzessionsvertrages oder danach zu erlangen. Ein Kriterium, das einzig darauf abstellt, dass die Zertifizierung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegt, diskriminiert Newcomer.

 

 

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