Auswirkungen einer disquotalen Gewinn- und Verlustverteilung auf den steuerlichen Querverbund

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veröffentlicht am 03. August 2021​

 

Das BMF eröffnet mit dem Schreiben vom 06.07.2021 den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Eigengesellschaften die Möglichkeit einer disquotalen Gewinn- und Verlustverteilung im Rahmen von Kooperationen. Dadurch können bisher bestehende Hemmnisse in Bezug auf das Bestehen eines steuerlichen Querverbunds bei einer der juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. deren Eigengesellschaften beseitigt werden.

 

Auswirkungen einer disquotalen Gewinn- und Verlustverteilung auf den steuerlichen Querverbund

Um eine Verrechnung von Verlusten im Rahmen des steuerlichen Querverbundes ermöglichen zu können, müssen diese Verluste der juristischen Person des öffentlichen Rechts (kurz „jPöR”) zufließen bzw. in einer Eigengesellschaft, dessen Gesellschafter die jPöR ist, gebündelt werden. Problematisch ist dies bisher immer dann gewesen, wenn mehrere jPöR an einer Gesellschaft mit einem Dauerverlustbetrieb beteiligt gewesen waren. Konnte nämlich nur eine der beteiligten jPöR die weiteren Voraussetzungen des steuerlichen Querverbundes erfüllen (bspw. Vorhandensein eines Stromvertriebs oder eines Stromnetzbetriebs), so konnte diese eine jPöR die Verluste aus der Beteiligung aufgrund des BMF Schreibens vom 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) nur in der Höhe der jeweiligen Beteiligung nutzen.

 

Eine abweichende und (teilweise) auch verursachungsgerechte Verlustnutzung wurde von Seiten der Finanzverwaltung nur im Rahmen des ÖPNV gebilligt.

 

Das BMF hat sich nunmehr jedoch erfreulicherweise erneut mit dem Thema einer verursachungsgerechten Aufteilung von Verlusten beschäftigt und hat mit dem Schreiben vom 06.07.2021 die Ausnahmenregelung für den ÖPNV auch auf alle anderen Konstellationen erstreckt. Insofern besteht momentan im Hinblick auf mögliche Kooperationen mehr Gestaltungsspielraum, da ggf. die Verluste aus der Verlusttätigkeit nur einer jPöR zugerechnet werden können und diese die Verluste dann im Rahmen des steuerlichen Querverbundes ungeschmälert nutzbar machen kann.

 

 

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