Vom Erdgasnetz zum Wasserstoffnetz – Was gilt nach der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes im Hinblick auf Wegenutzungsrechte?

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veröffentlicht am 03. August 2021​

 

Die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) soll in Zukunft Gasnetzbetreibern die Umrüstung ihrer bestehenden Erdgasversorgungsnetze in Wasserstoffversorgungsnetze erleichtern. Bestehende Wegenutzungsrechte bleiben (vorläufig) bestehen. Die Novellierung des EnWG wurde am 24.06.2021 im Bundestag beschlossen. Den Bundesrat passierte die Novelle bereits am nächsten Tag.

 

Welche Neuerungen ergeben sich für bestehende Wegenutzungsrechte?

Um insbesondere eine Umrüstung bestehender Gasversorgungsnetze auf Wasserstoffversorgungsnetze zu erleichtern, sieht die Übergangsvorschrift des § 113a EnWG die Überleitung bestehender Wegenutzungsrechte für Gasversorgungsleitungen auf Wasserstoffleitungen vor. Bestehende Wegenutzungsrechte für Gasversorgungsleitung gelten nach einer Umrüstung auf  Wasserstoffleitungen weiter fort.

 

Was gilt im Einzelnen?

Die Regelung des § 113a Abs. 1 EnWG sichert ab, dass bestehende Gestattungsverträge, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten oder sonstige Vereinbarungen, die die Errichtung und den Betrieb von Gasversorgungsleitungen auf fremden Grundstücken gestatten, derart zu verstehen sind, dass die Gestattung zugleich die Errichtung und den Betrieb von Wasserstoffleitungen umfasst. Bestehende Gestattungen für die Gasversorgung beinhalten damit auch eine Gestattung für die  Wasserstoffversorgung.

 

Entschließt sich der Inhaber eines Gaskonzessionsvertrages nach § 46 EnWG zur (partiellen) Umrüstung seines Gasversorgungsnetzes auf Wasserstoff, werden die auf Wasserstoff umgerüsteten Verteilungsanlagen bis zum Auslaufen des Gaskonzessionsvertrages von dem Wegenutzungsrecht umfasst. Dies wird durch die Regelung des § 113a Abs. 2 EnWG sichergestellt.

 

Was gilt nach dem Auslaufen des Gaskonzessionsvertrages?

Die Regelung des § 113 Abs. 2 EnWG gilt unseres Erachtens für derzeit bereits bestehende Gaskonzessionsverträge sowie künftig abzuschließende Gaskonzessionsverträge. Diese Regelung stellt daher sicher, dass auch beim Abschluss neuer Gaskonzessionsverträge eine gesonderte Regelung für den Fall der Umrüstung von Gasversorgungsleitungen auf Wasserstoffleitungen nicht erforderlich ist. Gaskonzessionsverträge umfassen damit künftig zugleich die während der Vertragslaufzeit auf Wasserstoff umgerüsteten Verteilungsanlagen. Ein gesonderter Wegenutzungsvertrag ist für diese umgerüsteten Verteilungsanlagen während der Restlaufzeit des Gaskonzessionsvertrags daher nicht erforderlich.

 

Endet der Gaskonzessionsvertrag, stellen die umgerüsteten Wasserstoffleitungen unserer Auffassung nach keinen Teil des Netzes der allgemeinen Versorgung dar und fallen aus dem Regelungsbereich des neu abgeschlossenen Gaskonzessionsvertrags heraus. Diesen Fall regelt der Gesetzgeber in § 113a Abs. 3 EnWG. Werden die Voraussetzungen nach § 113a Abs. 2 EnWG nicht mehr erfüllt, sind den Betreibern des durch Umrüstung entstandenen Wasserstoffnetzes Wegenutzungsrechte an den öffentlichen Verkehrswegen nach § 46 EnWG einzuräumen.

 

Was sind die Konsequenzen für künftige Gaskonzessionsverträge?

Auf Gaskonzessionsverträge hat die Übergangsregelung des § 113a EnWG privilegierende Auswirkungen. Inhaber einer bestehenden Gaskonzession sind berechtigt, ohne das Erfordernis einer über die Regelungen des Gaskonzessionsvertrags hinausgehenden zusätzliche Gestattung, Gasleitungen in Wasserstoffleitungen umzurüsten und so den Ausbau der Wasserstoffversorgung voranzutreiben. Endet der Gaskonzessionsvertrag, fallen die umgerüsteten Wasserstoffleitungen nicht unter das Regelungsregime des § 46 Abs. 2 EnWG. Diese Wasserstoffleitungen sind im Falle eines Übergangs der Gaskonzession nicht auf den Neukonzessionär zu übertragen. Die Wasserstoffleitungen verbleiben damit beim alten Konzessionär. Für den weiteren Betrieb dieser Leitungen hat die Gemeinde einen Gestattungsvertrag abzuschließen, dessen Bedingungen nicht schlechter sein dürfen als die der Konzessionsverträge nach § 46 Abs. 2 EnWG.

 

Erfolgt lediglich eine Beimischung von Wasserstoff oder Biogas, das ebenfalls Wasserstoff enthalten kann, bleiben diese Leitungen weiterhin Teil der Gasversorgung und sind dem Netz der allgemeinen Versorgung und damit auch dem Regelungsregime des § 46 Abs. 2 EnWG zuzuordnen.

 

Fazit

Die Übergangsregelung des § 113a EnWG verdeutlicht, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Umrüstung bestehender Gasversorgungsnetze in Wasserstoffnetze für den Ausbau der Wasserstoffnetze von zentraler Bedeutung sein wird. Denn für die Errichtung eines neuen Wasserstoffnetzes trifft die Vorschrift keine Aussage. Gewinnt die Versorgung mit Wasserstoff für die Versorgung der Allgemeinheit an Bedeutung und löst die bestehende Gasversorgung weitgehend ab, ist unklar, ob und wie der Gesetzgeber sich positionieren wird. Es bleibt abzuwarten, ob die Regelung des § 46 Abs. 2 EnWG auf „Wasserstoffnetze der allgemeinen Versorgung” ausgeweitet werden wird oder ein eigenes Regelungsregime für „Wasserstoffkonzessionen” eingeführt wird. Klar ist bereits jetzt: Es bleibt spannend.

 

 

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