Machtwort vom EuGH: BNetzA braucht mehr Kompetenzen

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​veröffentlicht am 14. September 2021

 

Es war erwartet oder vielmehr befürchtet worden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass die bisherige Strom- und Gasregulierung in Deutschland auf Grundlage von Verordnungen (StromNEV, GasNEV, StromNZV, GasNZV, ARegV) nicht mit Europarecht vereinbar ist. Nach Auffassung des EuGH muss den nationalen Regulierungsbehörden nach den Vorgaben der Binnenmarktrichtlinien Strom und Gas eine ausschließliche (!) Zuständigkeit bei der Regelung des Netzzugangs und der Netzentgelte zukommen. Das bisherige System der von der Bundesregierung erlassenen und den Regulierungsbehörden umgesetzten Verordnungen erfüllt diese Anforderungen nach Meinung des EuGH nicht.


Die Argumente der Bundesregierung, dass dem nationalen Gesetzgeber eine Verfahrensautonomie zur Umsetzung der Richtlinie zukomme, die Richtlinien aus Sicht des nationalen Gesetzgebers keine hinreichend materiellen Vorgaben enthielten, durch die ausschließliche Zuständigkeit der Regulierungsbehörden die demokratische Legitimation fehle und letztlich politische Entscheidungen nicht auf Behörden übertragen werden dürften, haben den EuGH nicht überzeugt. Der EuGH hat § 24 EnWG und die darauf beruhenden Verordnungen für den Netzzugang und die Netzentgelte als nicht mit Europarecht vereinbart erklärt. Aber wie geht es nun weiter?

Der deutsche Gesetzgeber steht nun vor der Aufgabe, die Forderungen des EuGH im nationalen Recht umzusetzen. Dies kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Sofern es sich der Gesetzgeber einfach machen möchte, werden die Verordnungen in Festlegungen der Regulierungsbehörden überführt, sodass im Ergebnis die regulatorischen Vorgaben nicht mehr vom Gesetzgeber, sondern von der Behörde selbst stammen. Alternativ kann es ein Zwischenmodell geben, bei dem einige Zuständigkeiten in die Festlegungskompetenz der Regulierungsbehörden überführt, andere in den Verordnungen beibehalten werden. Ebenfalls infrage kommen die „Höherstufung” der Verordnungen in Gesetze oder aber die vollständige Verlagerung der Kompetenzen zu den Regulierungsbehörden mit einer gesetzlichen „Basisnorm”. Für welche Umsetzung sich der Gesetzgeber entscheiden wird, wird sich wohl erst nach der Bundestagswahl zeigen.

Für die Netzbetreiber steht viel auf dem Spiel. Insbesondere die vollständige Verlagerung der Kompetenzen auf die Regulierungsbehörden verbunden mit den immer weiter eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten (insbesondere durch die BGH-Entscheidungen zum EK-Zins und zum Xgen) würde aber die Investitionsfähigkeit der Netzbetreiber und damit letztlich den Erfolg der Energiewende erheblich gefährden.

 

 

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