IDW ERS ÖFA 2 n.F.: Wirtschaftsprüfer folgen OLG Düsseldorf vom 28.04.2021 zum Tätigkeitsabschluss für energiespezifische Dienstleistungen

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​veröffentlicht am 14. September 2021


Das IDW hat bislang die Auffassung vertreten, dass energiespezifische Dienstleistungen grundsätzlich keine Tätigkeiten nach § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EnWG darstellen und dementsprechend keine gesonderten Tätigkeitsabschlüsse aufgestellt und geprüft werden müssen. Aufgrund der Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 28.04.2021 ist das IDW in dem jüngst veröffentlichten Entwurf IDW ERS ÖFA 2 n.F. nun von der bisherigen Auffassung abgekehrt – mit vielfach weitreichenden Konsequenzen für betroffene Unternehmen.

Die IDW Stellungnahme: Rechnungslegung nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz (IDW RS ÖFA 2) wurde zuletzt im Jahr 2013 angepasst. Bisher hat das IDW in Tz. 28 die Auffassung vertreten, dass energiespezifische Dienstleistungen grundsätzlich keine Tätigkeiten nach § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EnWG darstellen, sondern den anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitäts- oder Gassektors (§ 6b Abs. 3 Satz 3 EnWG) zuzuordnen sind. Diese Auslegung des Gesetzes wurde von den Regulierungsbehörden (u.a. der BNetzA) seit vielen Jahren bestritten.


Zuletzt hat die BNetzA in ihren Festlegungen nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 6b Abs. 6 EnWG vom
25.11.2019 nochmals bekräftigt, dass energiespezifische Dienstleistungen, die ein nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG verpflichtetes Unternehmen gegenüber dem Tätigkeitsbereich Gasfernleitung/-verteilung bzw. Elektrizitätsübertragung/-verteilung nach § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EnWG eines verbundenen, vertikal integrierten Unternehmens erbringt, auch beim Erbringer der energiespezifischen Dienstleistung dem jeweiligen Tätigkeitsbereich (z.B. Gasverteilung oder Elektrizitätsverteilung) zuzuordnen ist, und somit von dem Erbringer der energiespezifischen Dienstleistung ebenfalls Tätigkeitsabschlüsse aufzustellen sind. Gegen diese Festlegungen hatten betroffene Unternehmen Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingereicht.

Nach den Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 28.04.2021 geht die Vorgabe der BNetzA zu den energiespezifischen Dienstleistungen nicht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus und es hätte einer klarstellenden Anordnung durch die BNetzA-Festlegung eigentlich nicht bedurft. Gegen zwei der fünf OLG-Beschlüsse wurde Rechtsbeschwerde eingelegt. Dennoch ist das IDW der Auffassung, dass die bisherige Auslegung in IDW RS ÖFA 2 nicht beibehalten werden kann und hat diese mit Verweis auf die BNetzA-Festlegungen und die OLG-Beschlüsse umformuliert. Nach dem Entwurf der Neufassung ist eine Zuordnung der energiespezifischen Dienstleistungen zu anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitäts- oder Gassektors (§ 6b Abs. 3 Satz 3 EnWG) nicht sachgerecht, sofern die energiespezifischen Dienstleistungen gegenüber einem der vorgenannten Tätigkeitsbereiche erbracht werden.

Diese Auslegung hat durchaus weitreichende Konsequenzen. Denn betroffen sind nicht nur viele Energieversorgungsunternehmen, sondern möglicherweise auch andere Konzernunternehmen, die bislang keine Tätigkeitsabschlüsse aufstellen mussten und als Erbringer energiespezifischer Dienstleistungen nun dazu verpflichtet werden (z.B. Holding- IT- und Dienstleistungsgesellschaften).

Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zu dem vorliegenden Entwurf hat das IDW bis zum 15.10.2021 erbeten. Es ist aber davon auszugehen, dass das IDW an den materiellen Änderungen im Kern festhalten wird.

Unser erfahrenes und auf die Energiewirtschaft spezialisiertes Team aus Wirtschaftsprüfern, Unternehmensberatern und Rechtsanwälten unterstützt Sie gerne bei folgenden nächsten Schritten:

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