BEHG: Weitere Entlastungen für besonders belastete Unternehmen vom nationalen CO2-Preis geplant

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​veröffentlicht am 9. November 2021

 

Fast zwei Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage für die Einführung eines nationalen CO2-Preises, soll nun besonders betroffenen Unternehmen eine weitere Entlastungsmöglichkeit eingeräumt werden. Die Voraussetzungen lassen sich einem kürzlich veröffentlichten Verordnungsentwurf des Bundesumweltministeriums entnehmen.

 

Mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wurde am 27.10.2021 eine Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung auf den Weg gebracht. Die Verordnung bezieht sich auf das am 12. Dezember 2019 in Kraft getretene Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), mit welchem ein nationales Emissionshandelssystem für die Brennstoffemissionen aus den Bereichen Verkehr und Wärme eingeführt wurde. Die daraus resultierende konkrete CO2-Bepreisung, die emissionsintensive Unternehmen mit hohen zusätzlichen Kosten belastet, erfolgt bereits seit dem 01.01.2021.

 

Wesentlicher Inhalt der Verordnung 

Mit der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wurde bereits ein Entlastungsinstrument für emissionsintensive Unternehmen geschaffen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Der Referentenentwurf sieht nun eine weitere Entlastungsmöglichkeit für Unternehmen in atypisch gelagerten Einzelfällen vor, in welchen die CO2-Kostenbelastung weder vermieden noch über die Produktpreise weitergegeben werden kann und so gegenüber den betroffenen Unternehmen eine unzumutbare Härte darstellt.

 

Einzelheiten zum Verfahren der Antragsstellung

Der Antrag kann jeweils für einen Zweijahreszeitraum bei der zuständigen Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) gestellt werden. Es ist vorgegeben, dass jeweils die Kalenderjahre 2021 und 2022, 2023 und 2024 sowie 2025 und 2026 einen solchen Zweijahreszeitraum darstellen. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Entlastungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Bei der Antragsstellung ist nachzuweisen, dass die Einführung des Brennstoffemissionshandels für das jeweilige Unternehmen eine unvermeidbare unzumutbare Härte darstellt, wobei andere finanzielle Risiken der Teilnahme am Wirtschaftsleben keine Berücksichtigung finden dürfen.

Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Brennstoffkosten eines Unternehmens mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten an der Bruttowertschöpfung mehr als 20 Prozent beträgt.

Dabei sind die Antragsvoraussetzungen wie bei der Besonderen Ausgleichsregelung des Erneuerbaren Energien Gesetzes von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Rödl & Partner berät stromkosten- und emissionsintensive Unternehmen bei der Vorbereitung auf Entlastungsanträge und erstellt entsprechende Wirtschaftsprüferbestätigungen. Bei weiteren Fragen zur BEHG-Härtefallverordnung stehen wir gerne beratend zur Verfügung.

 

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