Haftungsmanagement und Compliance im Zusammenhang mit Extremwetterereignissen

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​veröffentlicht am 23. November 2021 von Benedikt Heinrichs


Als eine Folge des anthropogenen Klimawandels treten lokale Extremwetterereignisse häufiger und in gesteigerter Intensität auf (vgl. Deutscher Wetterdienst, Jährlicher Klimastatusbericht, S. 36 – 43, 2020). Die Flutereignisse an Ahr und Erft im Juli 2021 und die dadurch entstandenen Schäden für Private, Unternehmer und die öffentliche Hand haben uns diesen Zusammenhang und unsere Verletzbarkeit angesichts der Naturgewalten erneut auf verheerende Weise vor Augen geführt. Allein die Unwetter dieses Jahres in Westdeutschland haben ausweislich des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im Hinblick auf Wohngebäude, Hausrat und Betriebe einen versicherten Schaden in Höhe von 7 Mrd. € verursacht (ZEIT ONLINE vom 25.08.2021).

Der auf zerstörte Netzinfrastruktur und sonstige Versorgungsinfrastrukturbestandteile fallende Schaden dürfte einen nicht unwesentlichen Anteil daran haben. Aufgrund ihrer wetterexponierten Infrastrukturbestandteile weisen gerade die Betriebsabläufe von EVU eine besondere Vulnerabilität für Starkregen, Sturm, Dauerhitze und sonstige Auswirkungen von Extremwetterereignisse auf (vgl. Umweltbundesamt, Klimawirkungs- und Risikoanalyse 2021 für Deutschland – Teilbericht 4: Risiken und Anpassung im Cluster Infrastruktur, Ziff. 3.2.6). Vor diesem Hintergrund besteht ein immenses Schadenspotenzial für diverse Rechtsgüter und Rechte und die damit verbundene Herausforderung, Haftungsrisiken zu managen.


Haftungsfelder

Haftungsrechtliche Auswirkungen auf EVU und deren Leitungsorgane im Zusammenhang mit Extremwetterereignissen kommen unter verschiedenen Gesichtspunkten in Betracht. Beispielsweise kann die Verletzung fremder Rechtsgüter oder Rechte im Falle des Unterlassens zumutbarer Vermeidungsmaßnahmen eine gesetzliche oder vertragliche Haftung begründen. Im Falle des grob fahrlässigen Unterlassens bestimmter Vermeidungsmaßnahmen kann die Leistungspflicht der eigenen Versicherung für Schäden an eigenen Rechtsgütern unter Umständen ausgeschlossen sein. Die Geschäftsführung oder sonstiges Führungspersonal kann möglicherweise persönlich für durch Extremwetterereignisse herbeigeführte, erkennbare und vermeidbare Schäden haften, sofern sie in pflichtwidriger Weise keine Vorkehrungen ermittelt und umgesetzt hat. Nicht zuletzt können vereinbarte Haftungsbeschränkungen für Fälle „Höherer Gewalt” aufgrund sich verändernder rechtlicher Sorgfaltsanforderungen inhaltlich neu zu bewerten sein.


Sorgfaltsanforderungen

Eine wesentliche Herausforderung besteht in rechtlicher Hinsicht vor diesem Hintergrund darin, die konkret an EVU vor dem Hintergrund vermehrt auftretender Extremwetterereignisse zu stellenden verkehrskreisspezifischen Sorgfaltsanforderungen vor dem Hintergrund der in § 276 Abs. 2 BGB enthaltenen Regelung zu bestimmen, um einen rechtsanwendungssicheren Umgang mit den skizzierten Haftungsrisiken praktizieren zu können. Besonders im Hinblick auf die Erkennbarkeit möglicher extremwetterbezogener Risiken können sich angesichts bestehender Eintrittsvariabilitäten und Bewertungsunsicherheiten erhöhte Anforderungen an die Informationsermittlung und Bewertung bezüglich der lokalen Gegebenheiten ergeben. Bezüglich der Vermeidbarkeit der zu stellenden Sorgfaltsanforderungen sind grundsätzlich Erwägungen hinsichtlich der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit etwaiger Vermeidungsmaßnahmen anzustellen. Eine abschließende Bestimmung der konkret auf ein EVU bzw. dessen Geschäftsführung anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab hat vor dem Hintergrund des jeweiligen Einzelfalls zu erfolgen.

 

Gerne begleiten wir Sie bei der Ermittlung, Analyse der für Sie in diesem Zusammenhang bestehenden Risiken sowie der Umsetzung Ihres individuellen, extremwetterbezogenen Haftungsmanagements.    

 

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