BGH verschärft Vorgaben für personelle und organisatorische Trennung bei Konzessionsvergaben Strom und Gas

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​veröffentlicht am 1. Februar 2022

 

Der BGH hat die Vorgaben für die personelle und organisatorische Trennung zwischen Vergabestelle und Bieter nochmals konkretisiert und verschärft (EnZR 43/20 – Stadt Bargteheide). So stellt der BGH fest: „Eine […] vollständige Trennung erfordert eine Organisationsstruktur, die sicherstellt, dass ein Informationsaustausch zwischen den für die Vergabestelle und den für den Eigenbetrieb oder die Eigengesellschaft handelnden Personen nur innerhalb des hierfür vorgesehenen Vergabeverfahrens für das Wegerecht erfolgt, so dass bereits durch strukturelle Maßnahmen – und damit nach dem äußeren Erscheinungsbild – die Bevorzugung des Eigenbetriebs oder der Eigengesellschaft und damit der "böse Schein" mangelnder Objektivität der Vergabestelle vermieden wird.”

Und weiter führt der BGH aus: „Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot genügt deshalb die strukturelle Beeinträchtigung des Wettbewerbs um das Wegenetz, die sich daraus ergibt, dass in der personellen Aufgabenverteilung Interessenkonflikte angelegt sind, die die Neutralität der Vergabestelle gefährden können. Es muss schon durch eine geeignete Organisationsstruktur ausgeschlossen werden, dass die Mitarbeiter in Loyalitäts- und Interessenkonflikte geraten und zum "Diener zweier Herren" werden.”

Für Kommunen, aber auch Bewerber um Konzessionen, bei denen eine Eigengesellschaft beteiligt ist, bedeutet dies, dass der Frage der ausreichenden personellen und organisatorischen Trennung noch mehr Aufmerksamkeit zukommen muss. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht für einen Verstoß nämlich bereits der „böse Schein” mangelnder Objektivität. Dieser böse Schein ist auch ausreichend für den Verstoß, denn der Nachweis einer konkreten Doppelbefassung von Mitarbeitern der Eigengesellschaft oder der Vergabestelle ist nicht erforderlich.
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