Verlustenergiekosten im Stromnetz – steigende Beschaffungspreise belasten Erlösobergrenze

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veröffentlicht am 01. März 2022​

 

Die deutlichen Preissteigerungen an den Strombeschaffungsmärkten haben bereits erhebliche Auswirkungen im Bereich der Grund- und Ersatzversorgung gezeigt. So haben sich zahlreiche Versorger dazu entschlossen, sogenannte Spreiztarife anzubieten, wonach eine Differenzierung von Neu- und Bestandskunden vorgenommen wird . Die Folgen für den vertrieblichen Geschäftsbereich sind also offensichtlich. Jedoch können sich die Preissprünge an den Beschaffungsmärkten auch sehr negativ auf die Tätigkeit der Stromverteilung auswirken. Warum ist das so? Die Verlustenergiekosten sind als volatiler Bestandteil der Erlösobergrenze bestimmt. Die Preisermittlung leitet sich aufgrund der Festlegungen der Regulierungsbehörden aus Vergangenheitswerten ab, sodass die Marktentwicklung für den Ansatz im Rahmen der Erlösobergrenze für das Jahr 2022 nur bedingt widergespiegelt wird. Was kann getan werden?

 

Die regulatorisch ansetzbaren Kosten für die Verlustenergie liegen für das Jahr 2022 bei 5,43 Ct/kWh. Sofern Netzbetreiber zu einem deutlich höheren, aktuellen Marktpreis beschafft haben, sind die Möglichkeiten eines Härtefallantrags nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 ARegV zu prüfen. Dadurch könnten die negativen Folgen für die Erlösobergrenze aufgefangen werden. Ein Härtefallantrag ist allerdings an folgende Kriterien geknüpft:

 

  1. Der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses ist zu begründen.
  2. Daraus entsteht für den Netzbetreiber eine unzumutbare Härte.

 

In einer Antragstellung ist somit darzulegen, dass die Entwicklungen auf dem Strombeschaffungsmarkt nicht vorhersehbar waren. Durch die Gegenüberstellung von den in der Erlösobergrenze erfassten Verlustenergiekosten und den tatsächlich entstehenden Verlustenergiekosten ist eine unzumutbare Härte zu belegen. Ein Ansatzpunkt wäre, die Entwicklung der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2022 zu erstellen.

 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen sowie bei einer Antragstellung.

 

 

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