Vorsteuerabzug auch bei unentgeltlicher Überlassung möglich.

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veröffentlicht am 29. März 2022

 

Der BFH hat einer Gemeinde den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten einer Hängebrücke zugebilligt, obwohl die Gemeinde diese der Bevölkerung unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. In Anlehnung an die EuGH-Entscheidung „sveda“ hat der BFH hierbei für den Vorsteuerabzug einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu anderen Umsatzsteuerpflichtigen als ausreichend angesehen.

 

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG berechtigt, von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden, soweit diese Gegenstände und Dienstleistungen für unternehmerische Zwecke verwendet werden. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang bereits in der Rechtssache „sveda“ (C-126/14) entschieden, dass zwischen dem Eingangs- und dem Ausgangsumsatz nicht zwingend ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, sondern auch ein mittelbarer Zusammenhang ausreichend sein kann. Dieser Auffassung ist der BFH nunmehr auch gefolgt (Az. XI R 10/21). 

 

Aus Sicht des BFH kommt es für die Annahme eines mittelbaren Zusammenhangs darauf an, dass durch die Hängeseilbrücke die Attraktivität der Parkplätze gesteigert wurde und daher diese Umsätze gesteigert werden. Diese „Mehreinnahmen“ wurden auch im Bereich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Hängeseilbrücke berücksichtigt, sodass dadurch der Zusammenhang zwischen unentgeltlicher Überlassung und entgeltlicher Überlassung dargestellt werden kann. Daher kommt es für den Vorsteuerabzug nicht auf die Unentgeltlichkeit der Nutzung der Hängeseilbrücke an.

 

Das Urteil des BFH zeigt somit recht deutlich, dass ein ggf. vorhandener Zusammenhang zwischen einer unentgeltlich nutzbaren touristischen Einrichtung (Hängeseilbrücken, Wanderwege, …) und einer entgeltlichen Überlassung (bspw. Parkplätzen) frühzeitig im Rahmen eines Wirtschaftsplans kenntlich gemacht werden sollte. Dadurch kann ein entsprechender Zusammenhang schon frühzeitig aufgezeigt werden und sich somit der Vorsteuerabzug gesichert werden.

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Marcel Reinke

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