Schutzschild-Maßnahmen der Bundesregierung aufgrund der Kriegssituation

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veröffentlicht am 10. Mai 2022


Aktuell führt die Kriegssituation zwischen der Ukraine und Russland zu Unsicherheiten in den deutschen Unternehmen. Um diese Unsicherheiten abzumildern und die vom Krieg betroffenen Unternehmen zu unterstützen, wurde ein umfassendes Maßnahmenpaket erlassen. Der Bundesfinanzminister und der Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister haben das sog. Schutzschild am 8.4.2022 angekündigt. Beihilferechtliche Grundlage für dieses Schutzschild bildet das Temporary Crisis Framework der Europäischen Kommission für Beihilfemaßnahmen.

 

Praxis-Hinweis

Die Inanspruchnahme der einzelnen Schutzschild-Maßnahmen der Bundesregierung geht mit der genauen Prüfung der Voraussetzungen einher. Im Bedarfsfalle empfehlen wir die Hinzuziehung Ihres steuerlichen Beraters.

 

Krieg in der Ukraine: Liquidität sichern und Vorsorge treffen

Ziel des Maßnahmenpakets ist es, die Liquidität der wirtschaftlich betroffenen Unternehmen kurzfristig zu sichern und darüber hinaus bereits Vorsorge zu treffen, für den Fall, dass sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen verschlechtert. Dafür wird Unternehmen aller Größenklassen der Zugang zu zinsgünstigen, haftungsfreigestellten Krediten gewährt.


Darüber hinaus kommt es zur Verlängerung weiterer einzelner, bereits während der Corona-Pandemie eingeführten Erweiterungen im Rahmen der Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme, wenn die Unternehmen eine direkte Betroffenheit durch den Krieg nachweisen können.


Unterstützung von Energieunternehmen bei bestimmten Liquiditätsengpässen


Künftig soll ein spezielles Finanzierungsprogramm Liquiditätsengpässe bei Unternehmen überbrücken, die von hohen Sicherheitsleistungen (Margining) im Terminhandel mit Energieprodukten betroffen sind. Unternehmen, die Strom und Erdgas kaufen und verkaufen müssen dies größtenteils auf Termin tun, um ihre Produkte steuern zu können. Die Steuerung ist notwendig, um Planungssicherheit für Absatzmengen und Absatzpreise zu haben. Für diese Geschäfte müssen Firmen Sicherheitsleistungen erbringen, aufgrund der aktuell steigenden Preise durch den Krieg sind die Unternehmen mit hohen Sicherheitsleistungen konfrontiert (Margin Calls). Diese Sicherheitsleistungen belasten die Liquidität und damit die Agilität der Unternehmen.


Um die Energiemärkte zu erhalten, ist die finanzielle Stabilität der Marktteilnehmer notwendig. Hierfür sollen die Unternehmen die Möglichkeit erhalten, kurzfristig nach einem standardisierten Verfahren Liquidität zu erhalten (mittels einer mit einer bundesgarantieunterlegten Kreditlinie der KfW). Bedingungen für die Inanspruchnahme dieses Programmes:

  • KfW-Kreditlinie wird Unternehmen mit einer Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland für Marginzahlungen für Handelsoptionen in Strom und Erdgas mit Bezug zum deutschen Strommarkt oder für physische Lieferungen nach Deutschland gewährt,
  • keine Besicherung von Spekulationspositionen,
  • bereits bestehende Kreditlinien dürfen nicht verringert und müssen an erster Stelle ausgeschöpft werden,
  • Antragstellung durch das Unternehmen,
  • mit Blick auf die Risikoübernahme lässt das Unternehmen eine Bonitätsprüfung durch den Bund zu (Möglichkeit der prophylaktischen Vorabprüfung zulässig),
  • Zinssatz orientiert sich an den bisherigen KfW-Zuweisungsgeschäften (EU-Referenzzinsschema), mindestens aber mit einem Aufschlag auf den üblichen Marktzinssatz,
  • Mitglieder der Leitungsorgane der Unternehmen müssen auf erfolgsabhängige Vergütungen verzichten (z.B. Bonus).

 

KfW-Kreditprogramme zur Liquiditätssicherung

Zur kurzfristigen Liquiditätssicherung ist ein KfW-Kreditprogramm mit 2 Komponenten geplant:

  • ein Kredit im standardisierten Durchleitgeschäft über die Hausbank bis zu einem Kreditvolumen von 100 Millionen EUR sowie
  • ein Kredit für individuelle, großvolumige Konsortialfinanzierungen.
    Das KfW-Kreditprogramm wird ein Volumen von ca. bis zu 7 Mrd. EUR umfassen. Die wesentlichen Eckpunkte dieses KfW-Kreditprogrammes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Investitions- und Betriebsmittelkredite für mittelständische und große Unternehmen ohne Umsatzgrößenbeschränkung,
  • weitgehende Haftungsfreistellung für die Hausbank,
  • das Unternehmen muss die Betroffenheit durch den Ukraine-Krieg nachweisen können,
  • vergünstigter Zinssatz und
  • tilgungsfreie Zeit für bis zu 2 Jahre.


Eine wesentliche Zugangsvoraussetzung für das KfW-Kreditprogramm ist der Nachweis der unmittelbaren Betroffenheit. Dies meint im Wesentlichen, dass sich die Betroffenheit aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine an sich ergeben müssen. Beispiele für die Nachweismöglichkeiten der unmittelbaren Betroffenheit:

  • Umsatzrückgänge durch weggebrochene Absatzmärkte,
  • (nachgewiesene) Produktionsausfälle in der Ukraine, Russland oder Belarus,
  • (nachgewiesene) Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte,
  • Schließung von Produktionsstätten in Russland, Belarus und/oder der Ukraine,
  • besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil von 3 % am Umsatz).


Bürgschaftsprogramme: Bürgschaftshöchstbetrag wird angehoben

Um die Unternehmen beim Erhalt von Betriebsmittel- und Investitionskrediten zu unterstützen, sollen die Programme bei den Bürgschaftsbanken bis Ende des Jahres 2022 erweitert werden. Dies gilt ebenso für das Großbürgschaftsprogramm des Bundes. Für vom Krieg in der Ukraine betroffene Unternehmen wird der Bürgschaftshöchstbetrag verdoppelt von 1,25 Mio. EUR auf 2,5 Mio. EUR. Das Großbürgschaftsprogramm ab einem Bürgschaftsbetrag von 50 Mio. EUR soll auch für Bürgschaften an Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen für vom Krieg in der Ukraine betroffene Unternehmen geöffnet werden. Die Bürgschaftsquote soll i.d.R. bei 80 % liegen. In Ausnahmefällen kann die Bürgschaftsquote auf 90 % erhöht werden.

 

Zuschuss aufgrund gestiegener Erdgas- und Strompreise

Kommt es in den Unternehmen aufgrund der stark gestiegenen Erdgas- und Strompreise zu höheren Belastungen, wird es einen zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschuss geben. Der Zuschuss bezieht sich auf einen Zeitraum von Februar bis September 2022. Ziel des Zuschusses ist es, die Unternehmen zu entlasten und die Weitergabe der gestiegenen Kosten auf die Endverbraucher zu verhindern.


Grundlage für den Zuschuss ist die Preisdifferenz der gezahlten Strom- und Gaskosten im Jahr 2022 im Vergleich zum Jahr 2021. Liegt die daraus ermittelte Preisdifferenz oberhalb einer Verdopplung des Erdgas- und Strompreises erfolgt eine anteilige Bezuschussung. Die prozentuale Bezuschussung wird wie folgt eingeteilt:

  1. 30 % der Preisdifferenz und bis zu 2 Mio. EUR erhalten Unternehmen, die einer energie- und handelsintensiven Branche gem. KUEBLL-Anhang (= Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz und Energiebeihilfen) angehören und mindestens 3 % Energiebeschaffungskosten nachweisen.
  2. bis zu 50 % der Preisdifferenz und bis zu 25 Mio. EUR erhalten Unternehmen, die die Voraussetzungen unter 1. erfüllen und einen Betriebsverlust aufgrund der gestiegenen Energiekosten nachweisen.
  3. bis zu 70 % der Preisdifferenz und bis zu 50 Mio. EUR erhalten Unternehmen aus den im Anhang zur Regierungserklärung vom 8.4.2022 besonders stark betroffenen Sektoren (z. B. Chemie, Gas, Stahl, Metalle und Keramik), soweit sie außerdem einen Betriebsverlust aufgrund zusätzlicher Energiekosten nachweisen können.


Im Juli wird die prozentuale Förderung aus den Punkten 1. - 3. einmalig um 10 % abgeschmolzen.

 

Eigen- und Hybridkapitalhilfen zur Stabilisierung von großen Unternehmen

Bei den Eigen- und Hybridkapitalhilfen sollen im Bedarfsfall große Unternehmen der Realwirtschaft stabilisiert werden. Es soll vermieden werden, dass Unternehmen, die volkswirtschaftliche eine wichtige Position einnehmen, eine Bestandsgefährdung erleiden. Die wesentlichen Eckpunkte der möglichen Hilfen sind:

  • Stabilisierung durch Eigen- und Hybridkapital z.B. in Form von (stillen) Beteiligungen oder Gewährung von Nachrangdarlehen: dient der Stärkung der Kapitalbasis und Überwindung von Liquiditätsengpässen,
  • Voraussetzung für die Stabilisierungsmaßnahme ist eine eigenständige und klare Fortführungsperspektive des Unternehmens; darüber hinaus darf das Unternehmen nicht vor Beginn des Kriegs in Schwierigkeiten gewesen sein,
  • für die Stabilisierungsmaßnahme muss eine marktgerechte Vergütung erhoben werden,
  • die Eigen- und Hybridkapitalinstrumente können für Einzelfälle zunächst im Rahmen des Zuweisungsgeschäfts der KfW vergeben werden.


Über die ggf. notwendige Notifizierung und beihilferechtlicher Genehmigungen würde im Einzelfall entschieden werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sollte sich die Lage weiter verschärfen, bereits bewährte Eigenkapitalinstrumente, die bereits im Rahmen der Corona-Pandemie genutzt wurden, weiterzuentwickeln.

 

Zeitliche Umsetzung: Konkretisierung folgt zügig

Das KfW-Kreditprogramm soll in den kommenden Wochen konkretisiert werden. Bis dahin können die betroffenen Unternehmen das Angebot der KfW- und ERP-Förderkreditangebote in Anspruch nehmen.
Das Bürgschaftsprogramm wird kurzfristig konkretisiert und umgesetzt.


Der Zuschuss aufgrund gestiegener Erdgas- und Strompreise wird kurzfristig konkretisiert und umgesetzt.
Das Programm zur Eigen- und Hybridkapitalfinanzierung steht im Rahmen des KfW-Zuweisungsgeschäfts im Bedarfsfall kurzfristig zur Verfügung. Notwendige Rechtsgrundlagen müssen noch erarbeitet und eingebracht werden.


Die Erteilung der Bundesgarantie im Rahmen der Unterstützung von Energieengpässen bei bestimmten Liquiditätsengpässen kann frühestens mit Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2022 übernommen werden.

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