Negatives Eigenkapital in der Kostenprüfung: Was nun?

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​veröffentlicht am 10. Mai 2022

 

Die Diskussion, ob Netzbetreiber mit einer negativen Eigenkapitalverzinsung belastet werden dürfen, begleitet die Energieversorgungsunternehmen seit Beginn der Entgeltregulierung im Jahr 2005. Gab es anfänglich Gerichtsentscheidungen (OLG Düsseldorf, VI-3 Kart 08/07 vom 24.10.2007), die eine Berücksichtigung von negativem Eigenkapital ablehnten, ist allerdings durch die BGH-Entscheidung (BGH EnVR 79/07 vom 03.03.2009) klar, dass eine negative kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung sowohl zulässig ist als auch eine Verzinsung mit dem hohen Eigenkapitalzinssatz zu erfolgen hat. Dadurch haben insbesondere kleine Netzgesellschaften, deren Netz sich nicht im Eigentum befindet, sondern angepachtet wurde, strukturelle Nachteile. Die Kostenprüfungen für die 4. Regulierungsperiode sind aktuell im vollem Gang (Gasverteilernetz) bzw. sind die Erhebungsbögen in den nächsten Wochen einzureichen (Stromverteilernetz). Nachdem in den vergangenen Kostenprüfungen die Regulierungsbehörden teilweise Entgegenkommen gezeigt haben und negatives Eigenkapital nicht zum Nachteil der Netzbetreiber eingeflossen ist, gibt es aktuell Hinweise, dass dies nun für die 4. Regulierungsperiode regelmäßig anders gehandhabt wird. Da die Umsetzung von möglichen Optimierungsansätzen mit einigem zeitlichen Vorlauf versehen ist, gilt es bereits jetzt, über strukturelle Veränderungen nachzudenken, um für die nächsten Basisjahre (2025/2026) vorbereitet zu sein und die erlösmindernden Auswirkungen von negativem Eigenkapital zu vermeiden.

 

Warum entsteht eine negative Eigenkapitalverzinsung?

In Netzpachtmodellen vereinnahmt üblicherweise der Netzbetreiber Baukostenzuschüsse und Netzanschlussbeiträge und reicht diese an den Netzeigentümer weiter. Die Baukostenzuschüsse und Netzanschlussbeiträge werden beim Netzbetreiber auf der Passivseite verbucht, die Gegenposition auf der Aktivseite bleibt aufgrund der Deckelung des Umlaufvermögens unberücksichtigt. Außerdem verbleiben beim Netzeigentümer die letztlich übertragenen Baukostenzuschüsse und Netzanschlussbeiträge auf der Passivseite, die als Abzugskapital erlösmindernd wirken.

 

Der strukturelle Nachteil im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung entsteht durch die getrennte Betrachtung von Netzeigentümer-Bilanz (Verpächter) und Netzbetreiber-Bilanz (Pächter) verbunden mit asymmetrischen Positionskürzungen von Aktiva und Passiva. Die asymmetrischen Kürzungen betreffen insbesondere die Netzbetreiber-Bilanz. Diese weist regelmäßig nur einen vergleichsweise geringen Bestand an Anlagevermögen aus. Für das meist recht hohe Umlaufvermögen werden jedoch die pauschalen Kürzungs-Ansätze angewandt (anerkennungsfähig 1/12 der erwarteten Netzkosten). Und was „passiert“ auf der Passiva? Leider nichts! Hier reduziert das Abzugskapital in voller Höhe die nur im geringen Umfang vorhandenen kalkulatorischen Vermögenswerte. Der Bilanzzusammenhang: Umlaufvermögen wird zur Deckung der Verbindlichkeiten benötigt, darf außer Acht bleiben (BGH EnVR 79/07 03.03.2009). Durch diese Ungleichbehandlung entsteht bei kleinen Netzgesellschaften mit Netzpachtmodellen häufig eine negative Eigenkapitalverzinsung.

 

Wesentlich ist dabei auch, dass das negative Eigenkapital mit einem anderen Zinssatz berücksichtigt, wird als das zugehörige positive Eigenkapital. Während das positive Eigenkapital nur anteilig bzw. gedeckelt mit dem hohen Zinssatz für Neuanlagen belegt wird, wird das negative Eigenkapital in vollem Umfang mit dem hohen Zinssatz für Neuanlagen berücksichtigt. Dies würde, auch bei fehlender Deckelung des Umlaufvermögens im Saldo zu einer Reduzierung der Eigenkapitalverzinsung führen.

 

Was ist von den Kostenprüfungen für die 4. Regulierungsperiode zu erwarten?

Wie die ersten Prüfungshinweise aus den Kostenprüfung für das Gasverteilernetz zeigen, werden die Vorgaben strikt umgesetzt. Das war sicherlich auch zu erwarten. Aber es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Prüfungsansätze noch weiter verschärft werden. Deutlich wird dies durch die BNetzA-Festlegungen zu den zusätzlichen Prüfungsschwerpunkten nach § 6b Abs. 6 EnWG. Diese sehen unter anderem vor, dass getätigte Schuldbeitritte (in der Bilanz des Netzbetreibers / Pächters) anzugeben sind. Die Umsetzung von Schuldbeitritten ermöglicht, der asymmetrischen Bilanzkürzung entgegenzuwirken. Danach werden vereinfacht ausgedrückt kürzungsgefährdete Bestände des Umlaufvermögens genutzt, um Verbindlichkeiten an einen Dritten zu verkaufen. Ob die beschriebene „schlanke“ Lösung (Umsetzung Schuldbeitritt) ihre vorteilhafte Wirkung zeigt, bleibt indes abzuwarten. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Regulierungsbehörden aus der Angabe in den Prüfungsschwerpunkte eine Hinzurechnung der Schuldbeitritte (als Abzugskapital) zum Nachteil der Netzbetreiber vornehmen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die Netzbetreiber im Pachtmodell mit Schuldbeitritten genauso gestellt werden, als wenn die Baukostenzuschüsse und Netzanschlussbeiträge bilanziert worden wären und dadurch Abzugskapital und schließlich negatives Eigenkapital beschieden würde.

 

Was kann getan werden?

Die Zusammenführung von Vermögen und Netzbetreiber in Form einer großen Netzgesellschaft sollte intensiv geprüft werden. Dadurch können strukturelle Nachteile (u.a. negative Eigenkapitalverzinsung) einer Pachtlösung vermieden werden. Zudem können gegebenenfalls Synergieeffekte gehoben werden. Wir unterstützen Ihr Unternehmen gerne bei der Prüfung der Umsetzung einer großen Netzgesellschaft. Hierbei betrachten wir neben regulatorisch-wirtschaftlichen Aspekten auch rechtliche und steuerliche Aufgabenstellungen.

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