Clever Kombiniert - Maximale Förderquoten für die Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung

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veröffenlicht am 21. Juni 2022


In Kommunen und im kommunalen Umfeld liegen große Potenziale zur Minderung von Treibhausgasen.
Gute Möglichkeiten für Energieeinsparung sowie der Reduktion von Kosten und Treibhausgasemissionen bietet  die bundesweite Kommunalrichtlinie. Mit der Kommunalrichtlinie fördert die Bundesregierung seit 2008 den kommunalen Klimaschutz im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI).

 

Die Kommunalrichtlinie ist in die zwei Förderschwerpunkte Strategische Klimaschutzmaßnahmen und Investive Klimaschutzmaßnahmen aufgeteilt.

 

 

Unter die investiven Klimaschutzmaßnahmen fällt neben weiteren Themenbereichen auch die „Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung”. Diese adressiert im Rahmen der Kommunalrichtlinie rein investive Vorhaben und inkludiert keine Vorabplanung. Gefördert wird der Einbau hocheffizienter Beleuchtungstechnik bei der Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtungsanlagen sowie von Lichtsignalanlagen – einschließlich der Steuer- und Regelungstechnik. Ebenso wird auch die Durchführung einer photometrischen Messung gefördert.


Die vorherige Planung, Status-Quo-Analyse und Bestandsaufnahme ist unter Beachtung bestimmter Kriterien im Rahmen einer umfangreichen Machbarkeitsstudie als Strategische Klimaschutzmaßnahme förderfähig. Hierzu bedarf es einer vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Projektträger.

Antragsberechtigt sind unter anderem Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse sowie Betriebe mit mindestens 25% kommunaler Beteiligung und öffentliche bzw. gemeinnützig Einrichtungen.


Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Die maximale Förderquote ist abhängig vom Förderschwerpunkt:

 

​Förderschwerpunkt ​Maximale Förderquote
​Zeit- oder präsenzabhängig geregelte Außen- und Straßenbeleuchtung ​ 25%
​Adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung ​40%

 

 Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderquote erhalten.


Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung von 5.000 € je Antrag ergib. Bewilligungsvoraussetzungen ist eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % für die zu installierenden Anlagenkomponenten. Förderanträge können bis 31. Dezember 2027 eingereicht werden.

 

Neben der Kommunalrichtlinie ist die Außen- und Straßenbeleuchtung in Bayern auch im Rahmen des Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen” in der Richtlinie „Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR“ förderfähig.

 

Der Umwelt-Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen” im Klimaschutzprogramm Bayern 2050 fördert insbesondere Kommunen bei der systematischen Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie der Bewältigung der Folgen des Klimawandels. Darüber hinaus sind auch Demonstrationsvorhaben und Pilotprojekte förderfähig.
Neben Kommunen sind Kommunalunternehmen, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des privaten Rechts wenn sie sich mehrheitlich in kommunaler Hand befinden, sowie Mitglieder der Bayerischen Klima-Allianz, antragsberechtigt.

Die Förderung erfolgt projektbezogen und im Wege der Anteilfinanzierung mit folgenden Fördersätzen:

 

​Zuwendungsempfänger ​Maximale Förderquote
​Kommunen und deren Zusammenschlüsse in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf ​90%
​Kommunen und deren Zusammenschlüsse ​70%
​Sonstige ​50%

 

Fördervoraussetzung sind zuwendungsfähige Ausgaben für das jeweilige Vorhaben von mindestens
10.000 €. Die Förderrichtlinie hat eine Gültigkeit bis 31. Dezember 2022.

 

 

Kumulierbarkeit – Kommunalrichtlinie und KommKlimaFöR

 

Sofern Vorhaben nach der Richtlinie KommKlimaFöR mit einer Zuwendung der Kommunalrichtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gefördert werden können, erfolgt die Förderung des Freistaat Bayern ausschließlich in Kombination.
Für Vorhaben, die nach diesen Förderrichtlinien gefördert werden sollen, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

 

Bei Finanzierung durch mehrere Stellen darf der Gesamtbetrag der Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Die Kumulierung beider Förderprogramme bedarf in jedem Fall einer Einzelabstimmung mit den zuständigen Projektträgern und erfolgt vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Zulässigkeit.


Ähnliche Kumulierungsmöglichkeiten bestehen auch in anderen Bundesländern.
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