Gas-Umlage wird eingeführt, Änderung beim Ausschluss des Betriebs von KWK-Anlagen

PrintMailRate-it

vröffentlicht am 06. Juli 2022

 

Noch in dieser Woche sollen Bundestag und Bundesrat weitreichende Änderungen am Energiesicherungsgesetz (EnSiG) beschließen. So sieht der aktuelle Entwurf eines Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften eine Umlage der Mehrkosten bei der Erdgasbeschaffung vor. Konkret handelt es sich dabei um die Einführung einer sog. saldierten Preisanpassung (§ 26 EnSiG), die noch durch eine Rechtsverordnung konkretisiert werden muss. Danach werden, die durch einen „unabhängigen Kassenwart“ ermittelten Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung von Gas über eine Umlage auf alle Gaskunden verteilt. Anspruchsberechtigt für den finanziellen Ausgleichs sind die von einer erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimporte nach Deutschland unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunternehmen (Gasimporteure). Die Mehrkosten sollen dabei in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ermittelt werden.


Darüber hinaus sollen zeitlich begrenzt gesellschaftsrechtliche Erleichterungen eingeführt werden, die dem Bund die Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen bei Unternehmen der Kritischen Infrastruktur im Energiesektor erleichtern (§ 29 EnSiG). Die Stabilisierungsmaßnahmen sind dabei vorrangig vor den Instrumenten der Preisanpassung nach § 24 EnSiG und der saldierten Preisanpassung nach § 26 EnSiG anzuwenden.


Ebenfalls neu eingeführt werden soll eine Genehmigungspflicht für Leistungsverweigerungsrechte wegen höherer Gewalt (§ 27 EnSiG). Energieversorgungsunternehmen dürfen sich damit ohne Genehmigung der Bundesnetzagentur nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn deutlich höhere Beschaffungspreise vorliegen. Damit muss auch bei stark gestiegenen Beschaffungskosten der Lieferpflicht an die Kunden nachgekommen werden.


Eine Änderung hat der Entwurf von § 50f EnWG erfahren, der bisher die grundsätzliche Möglichkeit der Begrenzung und den Ausschluss der Stromerzeugung aus Gaskraftwerken vorgesehen hatten. Nach dem aktuellen Entwurf müssen Anlagen, die Wärme erzeugen, die nicht dauerhaft auf andere Weise erzeugt werden kann, von der Begrenzung und dem Ausschluss des Betriebs ausgenommen werden.  KWK-Anlagen, die nicht bivalent betrieben werden können, dürften damit aus dem Anwendungsbereich des § 50f EnWG herausfallen. Bundestag und Bundesrat sollen den geplanten Änderungen des EnSiG und des EnWG noch in dieser Woche zustimmen.

 

Wir halten Sie auf dem Laufenden! Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an!

Wir beraten Sie gern!

Folgen Sie uns!

Linkedin Banner

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Thomas Wolf, LL.M. oec.

Rechtsanwalt

Partner

+49 911 9193 3518

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu