BEHG-Emissionspreise und CO2-Kostenaufteilungsgesetz – Fernwärmeversorger müssen Emissionspreiskalkulation überprüfen

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veröffentlicht am 19. Juli 2022

 

Mit dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz verpflichtet der Gesetzgeber Fernwärmeversorger zur Information zu den BEHG-Kosten der Wärme. Diese Kosten können aufgrund der betriebswirtschaftlich begründeten Unterschiede von Preiskalkulation zur nun vorgegebenen Kostenermittlung zu Abweichungen führen. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollten Fernwärmeversorger deshalb die Methodik ihrer Preiskalkulation auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten des ersten Emissionsjahres 2021 überprüfen und ggfs. an die Kostenermittlungsmethodik des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes anpassen.


Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) wurde ein nationales CO2-Emissionshandelssystem eingeführt, welches die Wärmeerzeugung mit fossilen Brennstoffen mit stark steigenden Mehrkosten für den Erwerb und die Entwertung von CO2-Zertifikaten belastet. Da mit Erdgas- und Heizöl befeuerte Wärmeerzeugungsanlagen einen wesentlichen Anteil zur Fernwärme- und Wärmebereitstellung beitragen, ist nahezu jeder Wärmekunde von den CO2-Kosten betroffen.

 

Im Gebäudebereich führen die gestiegenen Brennstoffkosten deshalb zu höheren Kosten für die Beheizung und die Warmwasserversorgung von Gebäuden. Mit den höheren Kosten fossiler Heizungssysteme soll im Wettbewerb der Heizungssysteme sichergestellt werden, dass Verbraucher sich für regenerative Heizungssystem entscheiden. Vermieter können aber nach den üblichen mietrechtlichen Vereinbarungen die Heizkosten einschließlich des darin enthaltenen Anteiles der BEHG-Mehrkosten als Betriebskosten (§ 556 BGB) vollumfänglich auf Mieter umlegen. Deshalb haben Vermieter keinen Anreiz, selber in regenerative Heizungssysteme zu investieren. Angesichts der hohen Nachfrage im Mietwohnungsmarkt und begrenzten Fluktuation spielen die höheren Nebenkosten fossil beheizter Immobilien bei der Mietwohnungsentscheidung der Mieter eine untergeordnete Rolle. Insofern verfehlt das BEHG im Bereich der Mietimmobilien seinen Lenkungszweck.

 

Um Vermietern einen Anreiz zur Investition in regenerative Heizungstechnik zu setzen, wird bereits seit Einführung des BEHG diskutiert, die mietrechtliche Weitergabe der BEHG-Kosten zu begrenzen und diese mit einem Teil der BEHG-Kosten zu belasten. Dann müssten Vermieter zwischen einer Minderung ihrer Vermietungserlöse durch BEHG-Kostenbeteiligung und Dekarbonisierungsinvestitionen entscheiden. Dabei soll der Investitionsanreiz durch ein vom CO2-Ausstoß der Immobilie abhängige Höhe des Vermieterbelastungsanteils erhöht werden. Vermieter, die ein hohes Dekarbonisierungsniveau sichergestellt haben, müssen dann nur noch einen geringen oder überhaupt keinen Anteil der BEHG-Kosten tragen.

 

Das Gesetzgebungsverfahren zum Erlass eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2-Kostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG) ist inzwischen weit fortgeschritten. Nachdem der Bundesrat nur marginale Änderungsvorschläge geltend gemacht hat (BR-DrS 246/22 (Beschluss) vom 08.07.22), ist mit einem baldigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und Inkrafttreten zum 01.01.2023 (§ 13 CO2-Kostenaufteilungsgesetz) zu rechnen. Damit werden alle Vermieter für die Nebenkostenabrechnung der ab dem 01.01.2023 bezogenen Brennstoffe oder Fernwärme verpflichtet sein, die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen (§ 12 CO2-Kostenaufteilungsgesetz).

Damit Vermieter und direkt versorgte Mieter den vom Vermieter zu tragenden Anteil der BEHG-Kosten ermitteln können, verpflichtet das CO2-Kostenaufteilungsgesetz Brennstoff- und Fernwärmelieferanten mit ihren Rechnungen über die Höhe der BEHG-Kosten zu informieren (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 CO2KostAufG).


Die CO2KostAufG-Informationen müssen deshalb bereits auf den Rechnungen für die ab dem 01.01.2023 gelieferte Energie ausgewiesen werden. Dies ist im ungünstigsten Fall bereits die Monatsabrechnung für den Januar 2023, im günstigsten Fall die Jahresendabrechnung für das Lieferjahr 2023 im Frühjahr 2024.

 

Dabei muss das Erdgas- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht über den in Rechnung gestellten Emissionspreis oder über den auf die BEHG-Kosten entfallenden Anteil des Wärme-Arbeitspreis informieren, sondern über die aus der zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge und Durchschnittskosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 – 4 CO2KostAufG) ermittelten hypothetischen Kosten. Soweit Fernwärme- und Emissionspreise unter Annahme von Kostenprognosen, insbesondere zur Höhe der Umwandlungsverluste des Brennstoffs in Wärme, ermittelt wurden, werden deshalb in der Regel Abweichungen bestehen. Neben der Kostenprognose ist bei Kraftwärmekopplungsanlagen eine weitere Fragestellung, wie die Emissionen und damit die Kosten auf die Produkte Strom und Wärme zu verteilen sind.

 

Bisher gab es für die Aufteilung von CO2 Kosten noch keine allgemeingültige Schlüsselungsmethodik. Für KWK-Anlagen schreibt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz vor allem eine Verteilung der Brennstoffmenge auf die im gekoppelten Prozess gleichzeitig erzeugten Produkte Strom und Wärme nach der sog. „finnischen Methode“ vor (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 CO2KostAufG). In der fernwärmewirtschaftlichen Praxis wird dagegen aufgrund der betriebswirtschaftlichen Zwänge aus der gesetzlich festgelegten KWKG-Stromvergütung häufig die sog. „Restwertmethode“ oder „Stromgutschriftenmethode“ (eine Erklärung finden Sie hier) angewandt. Danach muss es in diesem Fall schon aufgrund der unterschiedlichen Kostenzuteilungsmethoden zu Differenzen kommen. Derartige Abweichungen sind dann insbesondere bei gesonderten Emissionspreisen besonders offensichtlich.

 

Sind die Abweichungen zu hoch, wird ein gegenüber den ausgewiesenen BEHG-Kosten höheres Emissionsentgelt deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verbraucherbeschwerden führen. So unterliegt zwar ein vereinbarter Preis nur einer eingeschränkten Kontrolle. Weiterhin wird daher ein unter Anwendung einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methodik auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten kalkulierter Preis jeder zivilrechtlichen oder kartellrechtlichen Preiskontrolle in der Regel standhalten. Gleichwohl sollten Fernwärmeversorger die vorhersehbaren Irritationen und den Aufwand zur Beilegung von Streitigkeiten dadurch vermeiden, dass sie die Prognosen ihrer Preiskalkulation auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten des ersten Emissionsjahres 2021 überprüfen. Weichen die hypothetischen Emissionskosten nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz zu weit von dem Emissionsentgelten ab, sollte abgewogen werden, ob der Emissionspreis auf der Grundlage einer enger an der Methodik des CO2-Kostenaufteilungsgesetz orientierten Preis-Nachkalkulation angepasst werden soll oder dem Kunden die Gründe der Abweichung erläutert werden müssen.

 

Rödl & Partner kalkuliert für Fernwärmeversorger Emissionspreise, hypothetische BEHG-Kosten nach CO2KostAufG und berät zur rechtskonformen Umsetzung und Einführung von Emissionspreisen, Emissionspreis-Anpassungsklauseln und den hiermit zusammenhängenden Rechtsfragen des CO2-Kostenauftteilungsgesetzes.

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