Sondernetzentgelt Gas und Verkürzung der kalkulatorischen Nutzungsdauern

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 18. August 2022


Für Gasverteilernetzbetreiber besteht gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV grundsätzlich die Möglichkeit, bei Erfüllung der technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, Sondernetzentgelte mit dem vorgelagerten Verteilernetzbetreiber zu vereinbaren.

Ziel ist dabei, dass ein Direktleitungsbau vermieden wird und der nachgelagerte Netzbetreiber so gestellt wird, als wenn ein volkswirtschaftlich ineffizienter Direktleitungsbau vermieden wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Anschluss an eine Fernleitungstrasse fiktiv möglich wäre.

Diese Praxis hatte sich in den letzten Jahren etabliert. Regelmäßig wurden die Kalkulationen der Sondernetzentgelte auf Basis aktueller Kosten und aktualisierter Prämissen überarbeitet und angewendet.

Mit der von der Bundesnetzagentur (Festlegungsentwurf BK9-22/614) angestrebten Verkürzung der Nutzungsdauern für Investitionen in Gasnetzanlagen ab 2023 ist zu beobachten, dass nun vorgelagerte Netzbetreiber, die Nutzungsdauern verkürzen möchten. Es stellt sich nun die Frage, welche Nutzungsdauer (bzw. welche Annuität) für die Investition in eine fiktive Direktleitung unterstellt wird. Die Anwendung der verkürzten Nutzungsdauer würde dazu führen, dass das Sondernetzentgelt ansteigt und daher ein tatsächlicher Direktleitungsbau attraktiver würde, was volkswirtschaftlich nicht wünschenswert wäre.

Hierzu stellt sich auch die Frage, ob die Anwendung der verkürzten Nutzungsdauern zulässig ist und den Vorgaben des Leitfadens der Regulierungsbehörden zur Ermittlung von Sondernetzentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV folgt.

Zur Berechnung der Annuität wird hier ausgeführt, dass für Nicht-Netzbetreiber maximal 15 Jahre und für Netzbetreiber i.S.d. Leitfadens gem. Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 S. 1 GasNEV anzuwenden sind.

Während sich durch die BNetzA-Festlegung zur Verkürzung der Nutzungsdauern keine Änderungen für Nicht-Netzbetreiber ergeben, kann die Anwendung der verkürzten Nutzungsdauern für Netzbetreiber nicht nachvollzogen werden:

  1. Die BNetzA-Festlegung befindet sich noch im Konsultationsverfahren und ist daher noch nicht rechtskräftig. Daher finden die verkürzten Nutzungsdauern bisher noch keine Anwendung und sind auch für Sondernetzentgelte Gas nicht anwendbar.
  2. Die Festlegung nimmt keine Änderungen in Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 S. 1 GasNEV vor. Die Nutzungsdauer in Anlage 1 GasNEV werden weiter unverändert gültig bleiben. Die Festlegung gilt parallell zu Anlage 1 GasNEV. Daher können bei strikter Anwendung des Leitfadens keine Anpassungen bei den Nutzungsdauern hergeleitet werden.
  3. Die Festlegung ist ein Recht, aber keine Pflicht, die kürzeren Nutzungsdauern anzuwenden. Somit besteht für die Netzbetreiber ein Wahlrecht, diese verkürzten Nutzungsdauern anzuwenden. Es besteht damit auch weiterhin grundsätzlich das Recht, dass der nachgelagerte Netzbetreiber die Nutzungsdauern gem. Anlage 1 GasNEV und nicht die verkürzten Nutzungsdauern anwendet. 


Somit ergibt sich aus unserer Sicht kein Recht des vorgelagerten Netzbetreibers, die verkürzten Nutzungsdauern zu verwenden, sondern vielmehr die Pflicht, weiterhin die Nutzungsdauern gem. Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 S. 1 GasNEV anzuwenden.


Wenn Ihr vorgelagerter Netzbetreiber für Ihr Sondernetzentgelt Gas versucht, die kürzeren Nutzungsdauern anzuwenden, halten wir dies nicht für zulässig.

In der Stellungnahme von Rödl & Partner zur BNetzA-Konsultation zur Verkürzung der Nutzungsdauern (Festlegung BK9-22/614) werden wir dies thematisieren und für eine Klarstellung argumentieren, dass für die Kalkulation der Sondernetzentgelte weiterhin die Nutzungsdauern gem. Anlage 1 GasNEV Anwendung finden. Weitere Informationen zur Beteiligung an der Stellungnahme von Rödl & Partner finden Sie hier:

Wir freuen uns, wenn Sie sich an der Stellungnahme beteiligen. 

Wenn Ihr Unternehmen von höheren Sondernetzentgelten Gas als vorgelagertes Netzentgelt betroffen ist, freuen wir uns über eine Nachricht von Ihnen.

Folgen Sie uns!

Linkedin Banner

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Matthias Koch

Dr. Ing., MBA, CVA

Partner

+49 221 9499 092 16

Anfrage senden

Contact Person Picture

Jürgen Dobler

Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater

Partner

+49 911 9193 3617

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu