EU einigt sich auf Übergewinnsteuer bei Stromproduzenten

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veröffentlicht am 11. Oktober 2022

 

Die Energieministerinnen und -minister der EU haben sich am 30. September 2022 bei der außerordentlichen Tagung des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ (Energie) über die sog. „Übergewinnsteuer“ geeinigt. So sollen Einnahmen von Stromproduzenten auf 180 EUR pro Megawattstunde gedeckelt werden und Übergewinne von anderen Energieunternehmen mit einer Solidaritätsabgabe von mindestens 33 % belastet werden.

 

Bei der außerordentlichen Tagung des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ (Energie) am 30. September 2022 haben die Energieministerinnen und -minister der EU einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise diskutiert.

 

Obergrenze für Markterlöse

 

Sie haben sich insbesondere darauf geeinigt, dass Energieunternehmen einen Teil ihrer Übergewinne an den Staat abgeben müssen. So sollen Einnahmen von Stromproduzenten einschließlich Vermittlern, die sogenannte inframarginale Technologien wie erneuerbare Energie, Kernenergie oder Braunkohle zur Stromerzeugung einsetzen, auf 180 EUR/MWh gedeckelt werden und Übergewinne von anderen Energieunternehmen mit einer Solidaritätsabgabe von mindestens 33 % belastet werden.

 

Solidaritätsabgabe für den Sektor der fossilen Brennstoffe

 

Die Mitgliedstaaten kamen auch überein, für die Gewinne von Unternehmen im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich einen befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrag festzulegen. Grundlage dieses Solidaritätszuschlags sind die steuerpflichtigen Gewinne, die nach den nationalen Steuervorschriften in dem 2022 und/oder 2023 beginnenden Haushaltsjahr ermittelt wurden und mehr als 20 % über dem Durchschnitt der jährlichen steuerpflichtigen Gewinne seit 2018 liegen. Der Solidaritätsbeitrag wird als zusätzliche Abgabe fällig; die Erhebung erfolgt somit zusätzlich zu den in den Mitgliedstaaten geltenden üblichen Steuern und Abgaben.

 

Die Einnahmen des Solidaritätsbeitrags werden zur finanziellen Unterstützung für Haushalte und Unternehmen eingesetzt und die Auswirkungen der hohen Einzelhandelsstrompreise abzufangen.

 

Maßnahmen für KMU-Endkunden

 

Der Rat der Mitgliedstaaten kam weiterhin auch überein, dass diese vorübergehend einen Preis für die Stromversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) festlegen können. Ziel ist es, dass KMU unterstützt werden, die mit hohen Energiepreisen in Schwierigkeiten geraten. Hierzu können ausnahmsweise und vorübergehend auch Strompreise unterhalb der Kosten festlegt werden.

 

Gültigkeit des Solidaritätsbeitrags

 

Es handelt sich grundsätzlich um eine befristete Sondermaßnahme, welche vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 gelten soll. Bei der verbindlichen Obergrenze für Markterlöse soll ein kürzer Zeitraum bis 30. Juni 2023 gelten.

 

Deutschland hatte diese Einnahmengrenze unterstützt. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck sagte Medienberichten zufolge am Rande des Treffens, die Bundesregierung habe sich darauf vorbereitet. Die Umsetzung könne vergleichsweise schnell gehen.


Die EU Verordnung soll Anfang Oktober förmlich im schriftlichen Verfahren erlassen werden und tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Umsetzung in nationales Recht wird insoweit kurz darauf erwartet.

 

Für weiterführende Fragen und Unterstützungsleistungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Über die weitere Entwicklung zum Gesetzesvorhaben werden wir Sie weiterhin zeitnah informieren.

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Manuel Maul

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