Kalkulation vorläufiger Netzentgelte Gas 2023 – „schwieriger denn je”

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veröffentlicht am 11. Oktober 2022

 

Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben bis zum 15. Oktober 2022 die vorläufigen Preisblätter für 2023 im Internet zu veröffentlichen. Neben dem bereits bekannten zeitlichen Druck, der sich aus der Veröffentlichungskaskade der Entgelte der vorgelagerten Netzbetreiber ergibt, ist vor allem die Bestimmung der „richtigen“ Planmenge, die der Kalkulation zugrunde gelegt wird, mit Unsicherheiten verbunden. Da zudem die Ausgangsniveaus für die vierte Regulierungsperiode teilweise noch nicht geprüft sind, können oftmals wohl nur grobe Erwartungswerte zum Ansatz gebracht werden. Wir stellen nachfolgend die wesentlichen Vorgaben bzw. Einflussgrößen dar.

 

 

Vorgelagerte Netzkosten

Die Fernleitungsnetzbetreiber haben zwischenzeitlich die vorläufigen Entgelte auf ihren Internetseiten veröffentlicht. Somit können die nachgelagerten Verteilernetzbetreiber die Kosten entsprechend für die Anpassung der Erlösobergrenze zum Ansatz bringen. In den vergangenen Jahren wurden die vorläufigen Werte regelmäßig für die finale Preisbestimmung unverändert übernommen. Jedoch gibt die Bundesnetzagentur dazu folgenden Hinweis:

 

„Die Beschlusskammer weist vorsorglich darauf hin, dass vor dem Hintergrund der stark dynamischen Situation eine Rekalkulation der bereits für das Jahr 2023 veröffentlichten Netzentgelte der Fernleitungsnetzbetreiber aktuell diskutiert wird.“1

 

Notwendige Anpassungen zum 01. Januar 2023

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die vorgelagerten Netzkosten nochmal ändern, gibt die Bundesnetzagentur eine Toleranzgröße von 3 Prozent für die zu verprobende Erlösobergrenze vor. Danach sind Netzbetreiber angehalten, die Entgeltbestimmung anzupassen, sofern sich die Erlösobergrenze (u.a. durch gesunkene vorgelagerte Netzentgelte) um mehr als 3 Prozent reduziert. Sollte sich hingegen eine Erlösobergrenzen-Erhöhung (auch größer 3 Prozent) zeigen, ist nicht zwingend eine Anpassung vorgesehen. Auftretende Differenzen, die sich innerhalb der Toleranzgröße bewegen, werden auf dem Regulierungskonto erfasst.2

 

Mengenplanung

Die zu verprobende Plan-Absatzmenge bestimmt – nachdem die Erlösobergrenze angepasst wurde – maßgeblich das Entgeltniveau. Je geringer die Planmenge, desto höher die spezifischen Entgelte. Hohe Planmengen wirken hingegen preisdämpfend. Hiermit verbunden sind entsprechende Wirkungen auf Liquidität und einen etwaigen Rückstellungsbedarf für das Regulierungskonto. Eine vergleichsweise geringe Planmenge trägt zur Liquiditätssicherung bei – jedoch sollte beachtet werden, dass sich für die folgenden Jahre negative Differenzen auf dem Regulierungskonto bilden können, sofern der tatsächliche Absatz die Planmenge übersteigt.

 

Ob und wenn ja in welchem Umfang Einschränkungen in der Gasbelieferung eintreten ist nicht absehbar. Zudem kann nur bedingt prognostiziert werden, ob Standardlastprofilkunden „der Aufforderung nachkommen“ ihren Wärmebedarf zu reduzieren. Für Industrie- und Gewerbekunden dürften die Möglichkeiten zur Substitution bzw. die Umsetzung eines möglichen Gaspreisdeckels von entscheidender Bedeutung sein.

 

Wir können gerne mit Ihnen den Ansatz der „richtigen“ Absatzmenge diskutieren – Sprechen Sie uns gerne an!

 

Quellen:

1 Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 9, Hinweise für Verteilernetzbetreiber Gas zur Veröffentlichung von Netzentgelten zum 15.10.2022 sowie zur Anpassung der Erlösobergrenze und Bildung der Netzentgelte für das Kalenderjahr 2023 (Hinweispapier), Seite 6.

 

2 (Hinweispapier, Seite 7)

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