Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz beschlossen

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veröffentlicht am 11. Oktober 2022; zuletzt aktualisiert am 25. Oktober 2022

 

Update vom 25. Oktober 2022

 

Am 25.10.2022 hat das BMF das endgültige Schreiben zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuer veröffentlicht.
Gegenüber der Entwurfsfassung ergeben sich folgende, wesentliche Änderungen:

  • Ausweitung des ermäßigten Steuersatzes auf Lieferungen von Gas, welche vom leistenden Unternehmer per Tanklastwagen zum Leistungsempfänger für die Wärmeerzeugung transportiert werden,
  • Ausweitung des ermäßigten Steuersatzes auf Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz (Wärme aus einer Wärmeerzeugungsanlage in einem Fern- oder Nahwärmenetz).

Des Weiteren hat das BMF unter Textziffer 3.3 Regelungen zur Gewährung von Entgeltminderungen wie Jahresboni, Jahresrückvergütungen, Treuerabatte und dergleichen getroffen.

Weitere wesentliche Änderungen ggü. der Entwurfsfassung haben sich nicht ergeben.

 

 

Artikel vom 11. Oktober 2022:

 

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 30.09.2022 die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz sowie Wärme über ein Wärmenetz beschlossen. Die Zustimmung im Bundesrat erfolgte am 07.10.2022. Unerheblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Wärme ist es, ob die Wärmelieferung tatsächlich aus dem Verbrennen von Gas resultiert. Der Umsatzsteuersatz wird für den befristeten Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.

 

Angesichts der hohen Gaspreise will die Bundesregierung die Menschen in Deutschland mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ u.a. bei der Umsatzsteuer entlasten. Künftig soll die Steuer auf Gas- und Wärmeverbrauch befristet 7 Prozent statt wie bisher 19 Prozent betragen. Diese Absenkung der Umsatzsteuer gilt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024. Dies ist der Zeitraum, in welchem eigentlich die Erhebung der Gasumlage geplant war, welche rückwirkend zum 9. August 2022 zurückgenommen wurde und voraussichtlich durch eine sog. „Gaspreisbremse“ ersetzt wird.

 

Mitte September hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den lang erwarteten Entwurf eines Schreibens zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz veröffentlicht. Im Detail geht das BMF auf die folgenden Punkte ein:

 

  • Anwendungsbereich und Anwendungsbeginn
  • Vereinfachungsregelungen
  • Abrechnung auf Grundlage des Gastages
  • Abschlagszahlungen
  • zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette
  • Anhebung des Umsatzsteuersatzes zum 1. April 2024

 

Weiterhin hat das BMF mit Datum vom 14. September 2022 einen ersten übersichtlichen Katalog zu häufig gestellten Fragen („FAQ“) zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz veröffentlicht.

 

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass dieses BMF-Schreiben derzeit lediglich die Gaslieferungen und nicht die Wärmelieferungen behandelt. Insoweit wird dieser Entwurf voraussichtlich noch überarbeitet bzw. um die Wärmelieferungen ergänzt werden.

 

Nach allgemeinen Grundsätzen entsteht die Umsatzsteuer – bei der üblichen Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten – mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung der Lieferung oder Teillieferung. Lieferungen von Gas sind grundsätzlich mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln. Für die Lieferung von Wärme gilt grundsätzlich das Gleiche.

 

Die vereinnahmten (unterjährigen) Abschläge stellen dabei keine Teillieferungen dar, lediglich die Steuer auf die Abschlagszahlungen entsteht analog den Vorschriften über vereinnahmte Entgelte bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung. Das bedeutet, dass es für die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes einzig darauf ankommt, in welchem Voranmeldungszeitraum der gesamte Lieferzeitraum durch Ablesung endet.

 

Auch auf die Besonderheit des Gastages hat das BMF eine Vereinfachungsregelung aufgenommen. Hier wird es nicht beanstandet, wenn die Abrechnungen zum 1. Oktober 2022 6 Uhr und zum 1. April 2024 6 Uhr so behandelt werden, als wäre die Ablesung/ Abrechnung am Vortag um 24 Uhr erfolgt.

Neben der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz wird weiterhin auch klargestellt, dass das Legen eines Gas-Hausanschlusses unter die Anwendung des verringerten Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent fällt. Insoweit gehen wir davon aus, dass somit auch Wärme-Hausanschlüsse für den genannten Zeitraum unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent fallen müssen.
Ebenso umfasst die Steuersatzermäßigung die Mehr-/Mindermengen-Abrechnung von Gas auf Ebene des Ausspeisenetzbetreibers sowohl im Verhältnis zum Transportkunden als auch im Verhältnis zum Marktgebietsverantwortlichen.

 

Zusammenfassend bedeutet dies für Praxis, dass der Gesamtbetrag der jeweiligen Lieferung im Zeitpunkt der Abrechnung dem Steuersatz 7 Prozent zu unterwerfen sein wird. Die vereinnahmten Abschläge, auf welche bisher 19 Prozent Umsatzsteuer abgeführt wurde, sind im Ergebnis auf 7 Prozent Umsatzsteuer zu verringern. Entsprechendes gilt für Lieferung von Gas über das Erdgasnetz sowie Wärme über ein Wärmenetz.

 

Für weiterführende Fragen und Unterstützungsleistungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Über die weitere Entwicklung zum Gesetzesvorhaben werden wir Sie weiterhin zeitnah informieren.

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