Bundesregierung ruft Alarmstufe für Gas aus – was passiert jetzt?

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​veröffentlicht am 23. Juni 2022

 

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck hat heute die Alarmstufe für die Gasversorgung ausgerufen. Die Alarmstufe ist die zweite von drei Stufen des Notfallplans Gas und hat folgende Auswirkungen:

 

  • Europäische Binnenmarktregeln gelten weiter uneingeschränkt.
  • Gasversorgungsunternehmen stellen weiter die Versorgung mit Erdgas gemäß § 53a EnWG sicher.
  • Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber ergreifen im Rahmen ihrer Systemverantwortung Maßnahmen gemäß §§ 16 und 16a EnWG.
  • Die Fernleitungsnetzbetreiber geben in Abstimmung mit den Markgebietsverantwortlichen zeitnahe schriftliche Lageeinschätzungen, mindestens einmal täglich an das BMWK.
  • Verpflichtung der Gasversorgungsunternehmen zur umfassenden Unterstützung des BMWi bei der Lagebewertung und Mitwirkung im Krisenteam.

 

Auch in der Alarmstufe wird damit die Gasversorgung über marktbasierte Maßnahmen sichergestellt. Marktbasierte Maßnahmen betreffen zum einen Gashändler und Gaslieferanten, die bei Lieferausfällen Ersatzmengen am Markt beschaffen sollen. Betroffen sind aber auch Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, die dazu beitragen sollen, dass im Netz Ausspeisungen durch Einspeisungen gedeckt werden. Hier stehen vielfältige Maßnahmen zur Verfügung, z.B. Unterbrechung von Ausspeisungen auf vertraglicher Basis (§ 14b EnWG). Erst in der nächsten Stufe, der Notfallstufe, besteht die Möglichkeit von hoheitlichen Maßnahmen nach dem Energiesicherheitsgesetz (EnSiG).

 

Sollte die Bundesnetzagentur nach der Ausrufung der Alarmstufe nun eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland nach § 24 Abs. 1 S. 1 EnSiG feststellen (was noch nicht beabsichtigt ist, aber wohl zu erwarten steht), haben alle betroffenen Energieversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG ermöglicht die Anpassung von Preisen unter vereinfachten Voraussetzungen und Fristen. Das Preisanpassungsrecht gilt sowohl im Verhältnis Vorlieferant – Energieversorger als auch im Verhältnis Energieversorger – Letztverbraucher („entlang der Lieferkette“).

 

Durch das geplante Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz (dort § 50f EnWG) soll die Bundesregierung im Fall der Ausrufung der Alarmstufe ermächtigt werden, eine Rechtsverordnung zu erlassen, um befristet eine reaktive Gaseinsparung im Stromsektor zu bewirken. Für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten kann dann die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas in den Anlagen verringert oder ausgeschlossen werden. In der Rechtsverordnung können Einzelheiten geregelt werden, unter anderem zur Anlagengröße, für die die Rechtsverordnung anwendbar ist, zu den Einzelheiten, wie die Verringerung oder der Ausschluss der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas umgesetzt wird, zur Begrenzung des Betriebs der adressierten Anlagen, zu der Höhe einer möglichen Pönale und zu ihrer Erhebung durch die Bundesnetzagentur.

 

Als Energieversorger oder Unternehmen mit hohem Erdgasbedarf sollten Sie sich daher kurzfristig

  • auf die Ausrufung der nächsten Stufe (Notfallstufe) und damit die Umsetzung hoheitlicher Maßnahmen (insbesondere Kürzung, Unterbrechung der Gasversorgung)
  • auf mögliche Preisanpassungen nach § 24 EnSiG sowie
  • auf Maßnahmen nach dem geplanten Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz (Verringerung und Ausschluss des Einsatzes von Gas bei der Stromerzeugung) und die Auswirkung auf die Preise für die Fernwärme sowie die Notwendigkeit der Anpassung der dort vereinbarten Preisgleitklauseln

vorbereiten!

 

Wir unterstützen Sie gerne!

 

 

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