Rabatte bei Koppelungsangeboten von Energie und TK: Wirtschaftliche Chancen nutzen und rechtssicher gestalten

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veröffentlicht am 14. Juni 2023

 

Um Bestandskunden dauerhaft zu halten und neue Kunden zu gewinnen, entdecken viele (insb. kommunale) Unternehmen das Potenzial sogenannter Koppelungsangebote. Der Grundgedanke ist hierbei folgender: Werden Leistungen im „Paket“ bezogen, z.B. Energielieferung und gleichzeitig ein Telekommunikationsprodukt, so erhält der Kunde einen Rabatt. Die Koppelung kann dabei innerhalb eines Unternehmens, aber auch zwischen kooperierenden Unternehmen erfolgen. Dies bietet wirtschaftliche Chancen, allerdings ist eine fundierte Kenntnis der Rechtslage unerlässlich.

 

Möglichkeiten in der Gestaltung von Koppelungsprodukten

 

Grundlage eines infrage kommenden Rabattsystems kann z.B. das kumulative Vorliegen mehrerer Verträge bzw. verschiedener Leistungen (sogenannte Koppelungsangebote) sein. Sog. Koppelungsprodukte bieten für das bzw. die beteiligten Unternehmen eine Chance, die Kundenbindung zu steigern und gleichzeitig im Wettbewerb um den Kunden einen zusätzlichen Anreiz zu setzen.

 

In der Praxis wird dieses Instrument vielfach eingesetzt, gewinnt aber – gerade vor dem Hintergrund der Energiekrise und deren Auswirkungen – wieder spürbar an Relevanz.

 

Konkret stellen sich im Rahmen der Umsetzung eine Reihe von Fragen, die rechtssicher sowie praxisgerecht gelöst werden müssen:

 

Wie soll der Rabatt ausgestaltet werden? Welche rechtlichen Schranken bestehen? Welche Verträge (insb. Kundenverträge) müssen angepasst werden? Wie kann ggf. eine Kooperation bei zwei oder mehr beteiligten Unternehmen aussehen?

 

Diese Aufzählung von Fragen ist keinesfalls abschließend, bietet aber einen ersten Anhaltspunkt für die Komplexität.

 

Rechtlicher Hintergrund und einschlägige Rechtsprechung

 

Den rechtlichen Rahmen von Koppelungsangeboten geben das Wettbewerbsrecht und das Kartellrecht vor. Je nach konkreter Situation können zusätzlich insb. auch das Beihilferecht, das Verbraucherschutzrecht sowie AGB-rechtliche Schranken relevant werden.

 

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der rechtlichen Zulässigkeit von Koppelungsangeboten befasst. Der Bundesgerichtshof bejaht eine wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Koppelungsprodukten zumindest im Grundsatz. Die konkret beabsichtigte Ausgestaltung bedarf dann immer einer Einzelfallprüfung.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Koppelungsangeboten, sprechen Sie uns an!

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