Neuauflage der Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM)

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​veröffentlicht am 07. Februar 2024

 

Pünktlich zum Inkrafttreten des neuen Gebäudeenergiegesetzes wurde die novellierte Förderrichtlinie zur BEG EM am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die beiden Teilbereiche der BEG zur Förderung der Wohngebäude- (WG) bzw. Nichtwohngebäudesanierung (NWG) zum Effizienzgebäude bestehen unverändert fort.

 

Im Bereich der Förderung von Vorhaben zum Heizungstausch kam es zu einer Neuschneidung der Zuständigkeiten zwischen der KfW und dem BAFA. Somit verblieb ausschließlich die Förderung zur Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes beim BAFA, für diesen Förderbaustein greift somit die nachfolgend beschriebene Übergangsregelung nicht. Von der Förderung umfasst ist neben dem Einbau einer klimafreundlichen Heizung auf Basis Erneuerbarer Energien auch der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Für alle Förderbereiche wird neben der Förderung mittels direkter Zuschüsse eine kumulierbare Kreditvariante über die KfW angeboten.

 

Für die Heizungstauschförderung gelten somit die folgenden Fördersätze:

  • Eine einheitliche Grundförderung für alle Antragstellergruppen in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten
  • Ein Effizienzbonus für Wärmepumpen von 5 %
  • Ein pauschaler Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen in Höhe von 2.500 EUR
  • Ein Klimageschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer*innen von 20 % bis 31.12.2028 und anschließender Degression sowie
  • Ein einkommensabhängiger Bonus für selbstnutzende Eigentümer*innen von 30 %

Gedeckelt wird die Förderung jedoch bei Kumulierung der Boni auf maximal 70 % der förderfähigen Kosten.

 

Im Bereich Heizungsförderung soll für private Antragsteller*innen (selbstnutzende Eigentümer*innen) eine Antragstellung bei der KfW ab dem 27.02.2024 möglich sein. Für alle anderen Antragstellergruppen ist geplant, das Antragsportal sukzessive zu öffnen.

 

Als Übergangsregelung können Antragsberechtigte seit Veröffentlichung der neuen Richtlinie am 29.12.2023 förderfähige Vorhaben für den Heizungstausch (mit Ausnahme der Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes) bereits vor Antragstellung beauftragen und umsetzen. Der Förderantrag für den Heizungstausch muss – bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung am 29.12.2023 und dem 31.08.2024 – bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.

 

Neu ist darüber hinaus das Erfordernis, bereits bei Antragstellung einen den Fördergegenstand betreffenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorzulegen. Dies betrifft sowohl die Heizungsförderung als auch sonstige Effizienzmaßnahme. Dieser ist wahlweise unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung hinsichtlich der Erteilung einer Förderzusage zu schließen, da der Vertragsschluss ansonsten einen förderschädlichen Vorhabensbeginn darstellen würde.

 

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