Abschreibungen im Gasverteilernetz – Bundesnetzagentur stellt geplante Neuregelungen vor

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​​​​​​​​veröffentlicht am 27. März 2024


Mit einer KANU 2.0 soll die „Quadratur des Kreises”​​ gelingen. Die Investitionen in Gasverteilernetze sollen „weitgehend“ bis zum Jahr 2045 refinanziert werden – zugleich gilt es einen sprunghaften Anstieg der Netzentgelte zu vermeiden. Um diese Zielsetzungen zu erreichen, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 06. März 2024 ein Eckpunktepapier vorgelegt. Wir stellen die wesentlichen Inhalte vor.

Die BNetzA hat mit der KANU-Festlegung im Jahr 2022 (BNetzA, Beschluss vom 08.11.2022 – Az. BK9-22/614) einen ersten Schritt gemacht. Danach wird Gasnetzbetreibern ermöglicht – abweichend von den GasNEV-Nutzungsdauern – für Anschaffungen ab dem 2023 die Abschreibungsdauer so zu wählen, dass die Investitionen bis zum Jahr 2045 vollständig refinanziert sind. Die Wahlmöglichkeit gilt allerdings nicht für Allgemeine Anlagegüter (z.B. Verwaltungsgebäude). Die BNetzA stellt nun zwei Abschreibungsmodelle vor, deren Wirkung auf „Bestandsanlagen“ (Anschaffungen vor 2022) gerichtet ist. Auf Grundlage des Konsultationsprozesses soll eines der beiden Modelle in eine Festlegung überführt werden. Wie unterscheiden sich nun die beiden Modelle?

1. Wahl​modell

Das Wahlmodell sieht eine „anlagenscharfe“ Entscheidung zwischen einer degressiven und einer linearen Abschreibung vor. Wird die degressive Abschreibung gewählt, kann jedes Jahr 15 % des Restwerts des Vorjahres abgeschrieben werden. Dies ist so lange möglich, bis der lineare Abschreibungswert, welcher sich aus dem Quotient Restwert durch Restnutzungsdauer berechnet, größer als der degressive Abschreibungswert ist. Tritt dieser Fall ein, wird mit dem linearen Wert abgeschrieben. Sofern der Netzbetreiber unverändert linear abschreiben möchte, wird die maximale Abschreibungsdauer bis 2045 begrenzt.

2. Korridormo​dell

Im Korridormodell wird nach Anlagengruppe und Anschaffungsjahr differenziert. Demnach wird eine Abschreibungsbandbreite (maximaler versus minimaler Wert) bestimmt. Innerhalb des definierten Korridors darf der Netzbetreiber einen Abschreibungswert bestimmen. Der maximale Abschreibungswert ermöglicht ab dem 01.01.2025 eine lineare Abschreibung innerhalb von zehn Jahren. Die untere Wertgrenze bestimmt sich aus der unveränderten Fortführung der Nutzungsdauern gemäß Anlage 1 / GasNEV.

3. Weitere Reg​​elungen

Modellunabhängig soll der Stetigkeitsgrundsatz beachtet werden. Somit sind Änderungen lediglich in begründeten Ausnahmefällen möglich. Zudem ist beabsichtigt, etwaige Sonderabschreibungen sehr kritisch zu prüfen, um Fehlanreize (Effekte aus höherer Eigenkapitalverzinsung) zu vermeiden. Die Neuregelungen treffen im Hinblick auf die Anschaffungsjahre folgende Unterscheidung. Danach gelten die Investitionen ab 2020 als Neuanlagen. Da die neuen Abschreibungsmöglichkeiten nicht erst ab der vierten Regulierungsperiode ihre Wirkung entfalten sollen, wird für die Übergangsphase ein „Transformationselement“ (höhere Abschreibungen können im Rahmen des Kapitalkostenaufschlags berücksichtigt werden) diskutiert.

4. Einordn​​ung

Das vorgelegte Eckpunktepapier gibt den Netzbetreibern die erforderliche Flexibilität, um sich an unterschiedliche Dekarbonisierungspfade anzupassen. Vor allem aber wird eine Kernforderung der Gasnetzbetreiber gewürdigt – die vollständige Refinanzierung der getätigten Investitionen. Deutlich erkennbar ist aber auch: die BNetzA wird den Regulierungsrahmen für Gasverteilernetze „ständig“ anpassen. Daher ist es für Gasnetzbetreiber von entscheidender Bedeutung, die Auswirkungen von Wahlmöglichkeiten kontinuierlicher zu bewerten.

Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden! Sprechen Sie uns gerne an, um mögliche Abschreibungsszenarien zu bewerten.​

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