Vereinfachtes Verfahren – Wesentliche Anpassungen im Zusammenhang mit der Festlegung „RAMEN“

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veröffentlicht am 2. April 2025

Im Januar 2025 hat die Große Beschlusskammer der Bundesnetzagentur (BNetzA) einen ersten Zwischenstand zur Weiterentwicklung des Regulierungssystems („RAMEN“) veröffentlicht. Ein wesentlicher Punkt dieser Überlegungen betrifft die Anpassungen für die Teilnahme am sogenannten vereinfachten Verfahren.

Die Versorgungslandschaft in Deutschland ist geprägt durch einen sehr hohen Anteil kleiner bzw. mittelgroßer Strom- und Gasverteilernetzbetreiber. Unter anderem aufgrund dieser Struktur wurde im Rahmen der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) die Möglichkeit geschaffen, am sogenannten „vereinfachten Verfahren“ teilzunehmen. Somit wird für diese Netzbetreiber insbesondere kein individueller Effizienzwert ermittelt.

Teilnahmevoraus​​setzungen

Die BNetzA beabsichtigt nun infolge der notwendigen Weiterentwicklung des Regulierungsrahmens sowohl die Teilnahmevoraussetzungen als auch die im vereinfachten Verfahren geltenden Bestimmungen grundlegend zu überarbeiten. So gilt bisher für die Schwelle zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren eine Anzahl von 15.000 Kunden im Gas und 30.000 Kunden im Strom.
Gemäß der Argumentation der BNetzA spiegelt dieses Kriterium allerdings nicht die Leistungsfähigkeit der Unternehmen wider, weshalb ein wirtschaftlicher Schwellenwert zum Tragen kommen soll. Dieser soll auf Basis des bereinigten Ausgangsniveaus (Ausgangsniveau abzgl. der Kosten für die Inanspruchnahme des vorgelagerten Netzes sowie der vermiedenen Netzentgelte) der vorgehenden Regulierungsperiode ermittelt werden. Nach vorläufigen Zahlen der BNetzA beläuft sich die Grenze für Stromverteilernetzbetreiber auf 7,14 Mio. €, für Gasverteilernetzbetreiber auf 4,32 Mio. €. Für alle Stromverteiler- und Gasverteilernetzbetreiber oberhalb dieser Schwelle ist die Teilnahme am Regelverfahren zukünftig verpflichtend. Netzbetreiber unter diesem Schwellenwert haben weiterhin die Wahlmöglichkeit, ob sie am vereinfachten Verfahren oder Regelverfahren teilnehmen möchten.

Auswirkungen bei der Te​ilnahme am vereinfachten Verfahren

Sofern ein Netzbetreiber berechtigt ist am vereinfachten Verfahren teilzunehmen, stellt sich zwangsläufig die Frage nach den wirtschaftlichen Folgen. Eine Teilnahme sollte nur in Betracht gezogen werden, sofern dies für den Netzbetreiber vorteilhaft ist.
Bisher wurde für die Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren ein pauschaler Effizienzwert angesetzt, der als gewichteter durchschnittlicher Wert aller Teilnehmer am Effizienzvergleich der vorhergehenden Regulierungsperiode ermittelt wurde. Zukünftig beabsichtigt die BNetzA einen gewichteten arithmetischen Effizienzwert zu berücksichtigen. Gerade im Bereich Strom würde dieses Vorgehen nach vorläufigen Ermittlungen der BNetzA zu einem etwa 2%-Punkte niedrigeren Effizienzwert führen.

Als wesentliche weitere Neuerung wird beabsichtigt, in der Übergangsphase der 5. Regulierungsperiode hin zu einer dreijährigen Regulierungsperiode ein Element für die Anpassung der operativen Kosten einzuführen. Dieser Anpassungsmechanismus soll auf Basis der Veränderung der Strukturparameter aus dem Effizienzvergleich entwickelt werden, weshalb dieses nur Netzbetreibern offenstehen soll, die am Regelverfahren teilnehmen.
Die wesentlichen Änderungen bezüglich es vereinfachten Verfahrens lassen sich wie folgt zusammenfassen:


Bisherige Regelung
​Neue Regelung
​Teilnahmevoraussetzung 
​Gas: < 15.000 Kunden
Strom: < 30.000
​Ermittlung Schwellenwert in €:
Gas: ca. 4,32 Mio. €
Strom: ca. 7,14 Mio. €
​Effizienzwert 
​Gemittelter Wert
​Stärkere Gewichtung kleiner Netzbetreiber (voraussichtlich geringerer EW als bisher)
​KAdnb / KAnEu
​Vermiedene Netzentgelte
5%-Sockel

​Wie im Regelverfahren
​Anpassung Betriebskosten
​-
​Nicht möglich

Es liegt nahe, dass die BNetzA durch die angepassten Teilnahmevoraussetzungen sowie die dann geltenden etwas „strengeren“ Regelungen Netzbetreiber dazu bewegen möchte, am Regelverfahren teilzunehmen. Vor dem Hintergrund des weiterhin sehr niedrigen möglichen individuellen Effizienzwertes von 60% und der einmaligen Übergangsperiode, in der eine Anpassung der Betriebskosten möglich ist, sollte dennoch gut überlegt werden, ob eine Teilnahme am Regelverfahren angestrebt wird.

Gerne können wir Sie bei der Entscheidungsfindung unterstützen.

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Tobias Boß

M.Sc. Volkswirtschaft

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