Finanzgericht Köln urteilt: Grunderwerbsteuerliche Privilegierung von Grundstücksübertragungen nach § 6 Abs. 3 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) nur bei unmittelbaren Entflechtungsmaßnahmen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 20. August 2025


Das FG Köln hat mit Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. 5 K 1007/21) eine wichtige Entscheidung zur Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 3 EnWG getroffen. Diese betrifft die Übertragung von Grundstücken im Rahmen der Entflechtung von Energieversorgungsunternehmen.


​Hintergrund

Im Zuge der Liberalisierung des Energiemarkts schreibt das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor, dass Netzbetrieb und Energieerzeugung bzw. -vertrieb organisatorisch getrennt werden müssen. § 6 Abs. 3 EnWG sieht vor, dass Grundstücksübertragungen von Verteilernetzbetreibern, Transportnetzbetreibern oder Betreibern von Gasspeicheranlagen, die unmittelbar der rechtlichen und operationellen Entflechtung gem. §§ 7 Abs. 1 und den §§ 7a bis 10e EnWG dienen, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen.


S​treitfall

Im konkreten Fall übertrug ein Energieunternehmen Grundstücke auf eine neu gegründete Netzgesellschaft. Die Finanzverwaltung versagte die Steuerbefreiung für Zwecke der Grunderwerbsteuer und argumentierte, dass die Übertragung nicht unmittelbar der Entflechtung diene, sondern Teil einer umfassenden Umstrukturierung sei.


Das Unternehmen sah dies anders: Die Übertragung sei integraler Bestandteil der Entflechtungsmaßnahme und daher steuerfrei.

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Entscheidung des FG Köln

Das Gericht hat in seiner Entscheidung nun folgende Grundsätze formuliert:

  • Nur unmittelbare Entflechtungsmaßnahmen sind steuerfrei. Die Grundstücksübertragung muss direkt und zwingend mit der gesetzlichen Entflechtungspflicht zusammenhängen.
  • Keine Steuerbefreiung bei bloßer Umstrukturierung. Wenn die Übertragung Teil einer allgemeinen Konzernumstrukturierung ist, ohne dass sie unmittelbar der Entflechtung dient, fällt Grunderwerbsteuer an.
  • Maßgeblich ist der Zweck der Übertragung. Das Gericht prüft, ob die Grundstücksübertragung funktional notwendig ist, um die Entflechtung umzusetzen – nicht bloß vorbereitend oder begleitend

​Praxisrelevante Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung zeigt: Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 EnWG ist eng auszulegen. Energieunternehmen müssen bei Grundstücksübertragungen im Rahmen der Entflechtung genau prüfen, ob die Maßnahme unmittelbar und funktional notwendig ist.


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