Abschaffung der Gasspeicherumlage – Auswirkungen auf die Wärmepreisbildung und regulatorische Implikationen

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​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 3. September 2025

Die Bundesregierung hat am 6. August 2025 im Rahmen des Energiepreis-Entlastungspakets einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der Gasspeicherumlage zum 1. Januar 2026 beschlossen1. Die Maßnahme ist Teil eines umfassenden Pakets zur Senkung der Energiepreise und soll Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen um jährlich rund drei Milliarden Euro entlasten2. Der Entwurf befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren, eine Umsetzung zum Jahreswechsel gilt als wahrscheinlich.

Die Gasspeicherumlage wurde 2022 eingeführt, um die strategische Befüllung der Gasspeicher sicherzustellen und die Versorgungssicherheit in Deutschland zu stärken. Mit der stabilisierten Versorgungslage entfällt aus Sicht der Bundesregierung nun langfristig die Notwendigkeit dieser Umlage. Künftig soll die Finanzierung aus Haushaltsmitteln erfolgen, wodurch die Umlage als Preisbestandteil entfällt3.

Für die Fernwärmepraxis stellt sich damit insbesondere die Frage, welche Folgen die Abschaffung für die künftige Preisbildung hat.

1. Rechtlicher Rahmen

Die Gesetzesbegründung zu § 35g Abs. 7 EnWG sieht vor, dass Bilanzkreisverantwortliche, Gaslieferanten sowie alle weiteren von der Folge der Abschaffung der Gasspeicherumlage betroffenen Unternehmen die Entlastung in Höhe der Umlage weiterzureichen haben, damit Verbraucher direkt von den geringeren Gaspreisen profitieren. Es gilt darüber hinaus für den Bilanzkreisverantwortlichen und Gasunternehmen eine sogenannte Regelvermutung, wonach der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Gasspeicherumlage in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist, wenn kein gegenteiliger Nachweis erfolgt. In Folge sind die Gaslieferanten verpflichtet, den Wegfall der Gasspeicherumlage in der nächsten Rechnung gesondert auszuweisen. Dem aktuellen Gesetzesentwurf entsprechend kann die Umsetzung der Weitergabeverpflichtung stichprobenartig durch die Bundesnetzagentur kontrolliert werden.

Das EnWG findet allerdings im Bereich der Fernwärme nicht unmittelbar Anwendung (vgl. BT-Drs. 15/3917, S. 47). Fraglich ist deshalb, wie die Äußerungen in der Gesetzesbegründung im Hinblick auf die Ausgestaltung von Wärmepreisen zu deuten sind. Im Grundsatz sind Fernwärmeversorgungsunternehmen bei Anwendbarkeit der AVBFernwärmeV an die dort getroffenen Vorgaben zur Preis- und Preisgleitformelgestaltung gebunden. Nach § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV dürfen Preisänderungsklauseln nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Dies umfasst die Weitergabe von Kostensteigerungen ebenso wie von Kostensenkungen. Zudem müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen werden (§ 24 Abs. 4 S. 2 AVBFernwärmeV). Soweit Versorger in ihrer Preisgleitformel einen Erdgasindex mit Endkundenbezug verwenden, ist dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit auch durch Kostenerhöhungen auf Grundlage der Gasumlagen beeinflusst. In diesen Fällen kann – je nach Einzelfall – davon ausgegangen werden, dass der Wegfall der Gasspeicherumlage sich ebenfalls durch ein Sinken des verwendeten Index auf den Wärmepreis auswirken wird. 

Wurden einseitige Kostenerhöhungen auf Grundlage der vertraglichen Steuern-, Abgaben- und Gesetzesklausel vorgenommen, so ist der Versorger in der Regel aufgrund der vertraglichen Regelungen dazu verpflichtet, die Kostensenkung durch den Wegfall der Gasspeicherumlage mit gleichem zeitlichen Nachlauf wie die Kostenerhöhung an die Kunden weiterzugeben. Aus diesem Grund sollten Wärmeversorgungsunternehmen, die eigene Preisglieder eingeführt haben oder ihre Arbeitspreise mit Einführung der Gasumlagen im Jahr 2022 erhöht haben, sorgfältig prüfen, ob und zu welchem Zeitpunkt sie zu einer Preissenkung verpflichtet sind. 

2. Wärmepreisberechnung ab 2026

Die Gasspeicherumlage war bei Wärmepreisberechnungen in den letzten Jahren gerade dann Bestandteil der im Arbeitspreis angesetzten Brennstoffkosten und damit ein kalkulationsrelevanter Faktor bei der Preisbildung, wenn für die Gasumlagen kein eigener Preisbestandteil mit Preisgleitformel eingeführt wurde. Ihre Abschaffung bedeutet in diesen Fällen, dass sie ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr in die Preisermittlung einfließen darf. Dies kann – abhängig vom Erdgasanteil im Wärmemix – zu einem Erfordernis einer direkten Reduktion der Wärmepreise führen. Besonders betroffen sind Versorger mit gasbasierten KWK-Anlagen oder Spitzenlastkesseln, bei denen die Umlage bislang einen spürbaren Anteil der variablen Kosten darstellte. Auch hier sollte sorgfältig geprüft werden, welche Kosten in der Kalkulation berücksichtigt wurden und ob hieraus eine Preissenkungspflicht ab dem 1. Januar 2026 resultiert, wenn die Gasspeicherumlage tatsächlich wie geplant abgeschafft wird.

In der Praxis fehlt es jedoch häufig an einer standardisierten Ausweisung der Kostenbestandteile in der Wärmepreisberechnung. Viele Versorger arbeiten mit pauschalen Kostenansätzen oder verzichten vollständig auf eine transparente Darstellung. Umlagen und Netzentgelte werden nach Ermessen des Versorgers zusammengefasst oder bleiben unberücksichtigt. Dies kann auch in anderen Entgeltkonstellationen dazu führen, dass gesetzliche Kostensteigerungen nicht an Wärmekunden weitergegeben werden können und das Fernwärmeversorgungsunternehmen die Kostenlast selbst tragen muss. Im Hinblick auf die Abschaffung der Gasspeicherumlage sollte gerade in diesen Fällen sorgfältig geprüft werden, ob sich aus der oben erläuterten Regelvermutung rechtliche Risiken ergeben. Jedenfalls sollte verhindert werden, dass Versorger, die die Kostensteigerung aufgrund der Gasumlagen bisher nicht an ihre Kunden weitergegeben haben, zum 1. Januar 2026 zu einer Preissenkung verpflichtet werden.

Fazit

Die geplante Abschaffung der Gasspeicherumlage soll nach Auffassung der Bundesregierung eine Entlastung der Verbraucher bewirken. Fernwärmeversorgungsunternehmen sollten kritisch prüfen, in welcher Form die Kostensteigerungen durch die Gasspeicherumlage bisher an die Kunden weitergegeben wurden und ob sich hieraus eine Preissenkungspflicht ergibt. 

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