Änderungen bei der Antragsfrist im Marktanreizprogramm – BAFA-Förderung

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Ab dem 01. Januar 2018 ist auch für die Förderung im Programmteil des Marktanreizprogramms, welches über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgewickelt wird, eine Antragsstellung vor Umsetzung der Maßnahme erforderlich.

 

Die unter der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (kurz Marktanreizprogramm) enthaltene Zuschussförderung für kleinere Anlagen wird hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragstellung neu geregelt. Konnte bislang nach Inbetriebnahme der Anlage eine Förderung beantragt werden, so ist ab dem 01. Januar 2018 eine Antragsstellung vor Vorhabensbeginn notwendig. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2017 in Betrieb gehen, gilt eine Übergangsregelung, hier ist eine Antragstellung auch nach Umsetzung der Maßnahme noch möglich. Der Vorhabensbeginn ist definiert als Beauftragung des Installateurs, im Falle eines Contractingvorhabens gilt auch der Abschluss eines Contractingvertrages bereits als Vorhabensbeginn.

 

Gefördert werden über das BAFA:

  • Solarkollektoranlagen
  • Kleine Biomasseanlagen (Pellet-Anlagen, Hackschnitzel-Anlagen, Scheitholz-Anlagen)
  • Wärmepumpen

 

Damit werden die Regelungen bei der Zuschussförderung über das BAFA an die Regelungen der Förderung mittels zinsverbilligter KfW-Darlehen in Verbindung mit Tilgungszuschüssen für größere Anlagen angeglichen.

 

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Maria Ueltzen

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