Steuerliche Begünstigung bei Wiederherstellung eines öffentlichen Netzanschlusses

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Um eine steuerlich begünstigte Handwerkerleistung im Sinne des § 35 a Abs. 3 und Abs. 4 EStG anzunehmen, muss nach aktuellem Urteil des BFH ein räumlich funktioneller Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen gegeben sein. Die verrichteten Arbeiten dürfen nicht vordergründig der Allgemeinheit dienen, wie es bei der Wiederherstellung eines öffentlichen Netzanschlusses der Fall ist.

 

Nimmt der Steuerpflichtige Renovierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen in Anspruch, so mindern die Aufwendungen hierfür gemäß § 35 a Abs. 3, Abs. 4 EStG pauschal seine tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr. Dazu zählen die reinen Arbeitskosten, sonstige damit nicht im Zusammenhang stehende Werbungskosten können unabhängig davon als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Auf dieser Gesetzesgrundlage fußte ein Tatbestand, über den der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich zu entscheiden hatte. Die Kläger waren Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich, neben dem Wohngebäude, auch eine Sickergrube zur Abwasserentsorgung befand. Im Jahr 2011 erließ der zuständige Abwasserzweckverband (AZV) einen Bescheid, demnach das Grundstück an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen wird. Neben diversen Erneuerungsmaßnahmen musste dafür auch eine Mischwasserleitung neu verlegt werden. Für die Arbeiten forderte der AZV in seiner Rolle als Verteilnetzbetreiber eine Art Baukostenzuschuss, den er den Klägern (Anschlussnehmer) in Rechnung stellte. Den entstandenen Aufwand machten die Kläger unter Berufung auf § 35 a Abs. 3 S. 1 EStG steuermindernd geltend.

 

Das zuständige Finanzamt erkannte den geleisteten Baukostenzuschuss nicht als eine Leistung im Sinne des oben genannten Paragraphen an, so dass die Verringerung der Einkommensteuer nicht eintrat. Nach dem die Kläger im Einspruchsverfahren keinen Erfolg hatten, klagten diese gegen die Einspruchsentscheidung. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte insoweit Erfolg (FG Sachsen, Urteil vom 12. November 2015 – 8 K 194/15). In der Entscheidungsbegründung berief sich das FG auf eine frühere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die gesetzliche Steuerbegünstigung auch für Tätigkeiten geltend gemacht werden kann, „die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen” (BFH Urteil vom 20. März 2014 – VI R 56/12). Der Baukostenzuschuss falle, so das FG, unter die Begünstigung des § 35 a Abs. 3 S. 1 EStG.

 

In seinem jüngsten Revisionsurteil vom 21. Februar 2018, Az. VI R 18/16, tritt der BFH dieser Rechtsauffassung entgegen. Die Kläger dürfen den Baukostenzuschuss endgültig steuermindernd nicht in Anspruch nehmen. Die Geldleistung soll die Änderungsmaßnahmen an dem der Öffentlichkeit dienenden Versorgungsnetz abdecken. Dieses fällt nicht unter dem in § 35 a Abs. 4 S. 1 EStG definierten Haushaltsbegriff. Es fehlt insoweit nach Auffassung des BFH „an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers”.

 

Neben der Definition des Begriffes „Haushalt” unterscheidet der BFH auch zwischen einem Neuanschluss und der dem Verfahren zugrundeliegenden Wiederherstellung einer bestehenden Leitung. Für ersteren Fall trifft die pauschale Steuerminderung des § 35 a Abs. 3 EStG zu. Die Kosten fallen aufgrund des Grundstücksanschlusses an. Dieser kommt allein dem Grundstücksbesitzer zu Gute. Im zweiten Fall ist vorrangig die Änderung am öffentlichen Versorgungsnetz zu betrachten. Diese kann nicht mit einem bestimmten Steuerpflichtigen in Verbindung gebracht werden, so dass eine Steuerbegünstigung nicht zur Anwendung kommt.

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