Steuerrechtliche Rückstellung Regulierungskonto bei rechtlich nicht entflochtenen Unternehmen

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​Rechtlich nicht entflochtene Energieversorgungsunternehmen (EVU) dürfen Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfungen, periodenübergreifende Saldierungen und das Regulierungskonto nur noch bilden, soweit eine Außenverpflichtung besteht. Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

 

​Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) hat im Juli mit Verfügung vom 19.4.2016 eine Ergänzung respektive Änderung zu der Verfügung vom 16.12.2014 veröffentlicht.

 

Die Änderung betrifft nur rechtlich nicht entflochtene, sog. vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen (EVU). Bei diesen, über die interne Rechnungslegung entflochtenen Unternehmen sieht die Finanzverwaltung eine Außenverpflichtung und somit eine wirtschaftliche Belastung nur noch dann als gegeben an, soweit der Bereich Elektrizitäts-/ Gasverteilung (Netzbetrieb) unmittelbare Vertragsbeziehungen zu Sondervertragskunden oder anderen EVU unterhält. Dies betrifft also im Wesentlichen die fremd belieferten Endverbraucher.

 

Im Verhältnis zum unternehmenseigenen Bereich Elektrizitäts-/ Gashandel (Vertrieb) sieht die Finanzverwaltung eine Außenverpflichtung nur als gegeben an, wenn eine ausdrückliche, (einzel)vertragliche Verpflichtung des Vertriebs gegenüber den Endverbrauchern zur Weitergabe der durch die Auflösung des Regulierungskontos (Kostenüberdeckung) am Ende einer Regulierungsperiode reduzierten Netznutzungsentgelte besteht. Dies dürfte in den wenigsten Fällen gegeben sein, da in § 6 Abs. 1 EnWG bereits gesetzlich normiert ist, dass es keinen Unterschied zwischen vertikal integrierten und rechtlich selbstständigen Betreibern von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen geben darf und die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von den anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung bei vertikal integrierten EVU nach den §§ 6a bis 10e EnWG sicherzustellen ist.

 

Es bleibt vorerst abzuwarten ob und wie die Verbände reagieren und ob es Klagen gegen diese Verfügung geben wird, auf welche man sich im Einspruchsverfahren berufen kann.

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