BFH versagt Stromsteuerfreiheit bei Stromverbräuchen in Transformations- und Umspannanlagen

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​In einem am 22.08.2019 veröffentlichten Urteil (Az.: VII R 10/18) hat sich der BFH mit der Frage beschäftigt, ob der Verbrauch von Strom in Transformations- und Umspannanlagen von Photovoltaikanlagen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG stromsteuerfrei ist. Im Wesentlichen mit der Argumentation, dass es sich bei der Umspannung bzw. Transformation von Strom um einen der eigentlichen Stromerzeugung nachgelagerten Prozess handele, hat der BFH geurteilt, dass eine Stromsteuerfreiheit nicht vorliegt.

 

Ausgangsverfahren – Einbeziehen von Neben- und Hilfseinrichtungen

Im Ausgangsverfahren geklagt hat die Betreiberin einer Photovoltaikanlage, die Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist. Die Photovoltaikanlage ist an das Hochspannungsnetz des lokalen Verteilernetzbetreibers angeschlossen, in das die erzeugte Energie mit einer Spannung von 110 kV eingespeist werden muss. Der erzeugte Gleichstrom wird zunächst mit Wechselrichtern ausgangsseitig in Wechselstrom umgewandelt. Weiter wird die Spannung direkt am Wechselrichter mit einem Mittelspannungstransformator auf eine Mittelspannung von 20 kV gebracht und danach in einem neun Kilometer entfernten Umspannwerk mit einem Hochspannungstransformator auf 110 kV erhöht.

 

Das Hauptzollamt lehnte eine Steuerentlastung nach § 12a Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) für die in den Transformatoren eingesetzten Strommengen ab, da nach seiner Auffassung der Stromerzeugungsvorgang im technischen Sinn mit der Entstehung des Stroms in den Photovoltaik-Modulen abgeschlossen sei. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg trat im Ausgangsverfahren dieser Auffassung im Ausgangsverfahren entgegen und urteilte, dass in die Steuerfreiheit solche Neben- und Hilfseinrichtungen einzubeziehen sind, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden könne und hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Stromverbräuche in den Umspann- und Transformationsanlagen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG privilegiert seien.

 

Auffassung des BFH

Der BFH lehnt dies ab und vertritt die Ansicht, dass eine Steuerfreiheit nicht in Frage komme. Der für die Beurteilung der Steuerfreiheit maßgebliche § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV beinhalte zwar eine nicht abschließende Aufzählung von begünstigten Neben- und Hilfsanlagen, jedoch läge der Wortlaut nahe, dass nur solche Strommengen von der Steuerfreiheit erfasst seien, deren Verwendung in einem engen Zusammenhang mit der eigentlichen Stromerzeugung stehen. Darunter fallen gerade nicht Verbräuche in technischen Einrichtungen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich seien, um die Stromerzeugung aufrecht zu erhalten, denen also keine betriebsnotwendige Bedeutung zukomme. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG müsse der Strom gerade zielgerichtet „zur” Stromerzeugung entnommen werden. Transformations- und Umspannanlagen seien  keine Neben- und Hilfsanlagen in diesem Sinne.

 

Durch die Veränderung der Spannung von bereits vorhandenem Gleich- oder Wechselstrom entstehe gerade kein neuer Steuergegenstand. Die Veränderung stelle lediglich eine Weiterverarbeitung dar, die als nachgelagerter Vorgang nicht mehr der Stromerzeugung zuzurechnen sei. Es spiele dabei auch keine Rolle, ob dadurch die Marktfähigkeit des Stroms erreicht werden solle.

 

Der BFH stellt ergänzend klar, dass für die Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom benötigte Strommengen § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG unterfallen, weshalb der Verbrauch von Strom in Wechselrichtern nach wie vor steuerfrei ist. Mithin hält der BFH an seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fest.

 

Fazit

Das Urteil zeigt einmal mehr auf, dass bei Stromsteuerbegünstigungen eine restriktive Handhabung vom BFH angelegt wird. Anlagenbetreiber sollten die begünstigten Prozesse im Bereich der Stromerzeugung hinterfragen, um die Abgabe von unrichtigen Stromsteuererklärungen zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass Stromverbräuche von Verlusten zu unterscheiden sind. Explizit bezieht sich das Urteil des BFH nur auf Stromverbräuche. Es empfiehlt sich insoweit eine Einzelfallprüfung.

 

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