Auswirkungen der KWKG-Novelle – Übergangsvorschriften nutzen?

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Das Bundeskabinett hat am 23. September 2015 den Entwurf der viel diskutierten KWKG-Novelle beschlossen. Die mitunter tiefgreifenden Änderungen sollen zum 01. Januar 2016 in Kraft treten. Wir empfehlen eine Überprüfung der Auswirkungen auf Ihr KWK-Projekt, um erforderlichenfalls noch vor Ablauf der Übergangsfristen der KWKG-Novelle eine Förderung nach KWKG 2012 sicherzustellen.

 

Der Gesetzgeber hat nun nach einer langen Findungsphase die neuen KWK-Ausbauziele sowie Förderungsmechanismen zur Erreichung derselben, im Entwurf der KWKG-Novelle formuliert. Die wesentlichen Änderungen, mit denen Anlagenbetreiber voraussichtlich ab dem 01. Januar 2016 konfrontiert werden, sind die Folgenden:
  • Ausbauziel ist nun 25% KWK-Strom bis 2020 in Bezug auf die regelbare Nettostromerzeugung (bisher: gesamte Stromerzeugung)
  • Verpflichtende Direktvermarktung für Anlagen > 100 kWel (bisher war eine Direktvermarktung nicht gefordert)
  • Grundsätzlich wird eine KWK-Vergütung nur noch für die Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung gewährt („KWK-Einspeisevergütung” statt „KWKG-Zuschlag”)
  • Ohne Einspeisung nur Förderung von Anlagen bis 50 kWel mit 4 ct/kWhel für Anlagen bis 100 kWel mit 3 ct/kWhel oder stromkostenintensive Unternehmen (zw. 5,41 ct/kWhel und 1,8 ct/kWhel in Anlehnung an die bisherigen Fördersätze)
  • Anhebung der Fördersätze

    bis 50 kWel:   5,41 ct/kWhel auf 8,0 ct/kWhel
    zw. 50 - 100 kWel: 4,00 ct/kWhel auf 6,0 ct/kWhel
    zw. 100 - 250 kWel: 4,00 ct/kWhel auf 5,0 ct/kWhel
    zw. 250 kWel - 2 MWel: 2,40 ct/kWhel auf 4,4 ct/kWhel
    > 2 MWel:  1,80 ct/kWhel auf 3,1 ct/kWhel
     
  • Kein Anspruch auf KWK-Vergütung bei negativen Strompreisen
  • Gas-KWK-Bestandsanlagen ab 2 MWel, die ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen werden bis 2019 mit 1,5 ct/kWhel (max. 16.000 Vbh) gefördert
  • Förderung modernisierter Anlagen frühestens 10 Jahre nach Aufnahme des Dauerbetriebes
  • Anhebung der Förderung von Wärme-/Kältenetzen von 10 Mio. €/Projekt auf 20 Mio.€/Projekt (je nach Leitung 30 bzw. 40 % der ansatzfähigen Investitionskosten)
  • Anhebung der Förderung von Wärme-/Kältespeichern von 5 Mio. €/Projekt auf 10 Mio. €/Projekt

 
Wie dargestellt könnten sich für Ihr KWK-Projekt (geplant oder bestehend) künftig deutliche Verbesserungen ergeben. Neue KWK Anlagen mit übermäßiger Stromeinspeisung können dem Entwurf nach, höhere Förderungen von bis zu 72% in Anspruch nehmen (bspw. bei einem BHKW mit ca. 2 MWel-Leistung und ca. 5.000 Betriebsstunden/Jahr entspricht dies einem Mehrerlös von ca. 190.000 EUR/Jahr im Vergleich zu den bisherigen Förderbedingungen). In diesen Fällen können je nach Projektkonstellation, Neuinvestitionen wirtschaftlich sein, die bisher keine oder nur eine geringe Rendite erwarten ließen. Eine Optimierung kann nun auch durch eine Modernisierung möglich werden.
 
Jedoch müssen insbesondere Neuprojekte mit einer geringeren Netzeinspeisung, dem Entwurf nach massive Einschnitte in der Förderung verkraften. Eine Überarbeitung der Betriebsweise oder im Notfall ein Projektabbruch kann hier die Folge sein.
 
Die wirtschaftlichen Auswirkungen sollten in Folge dessen für alle Projekte kritisch überprüft werden um frühzeitig aktiv werden zu können. Die Übergangsbestimmungen des Entwurfs gewähren einen Handlungsspielraum (Wahlrecht ob aktuelles KWKG oder KWKG 2016) bis zum 30. Juni 2016 falls bis Ende des Jahres eine BImschG Genehmigung vorliegt, oder (wenn keine BImschG-Genehmigung erforderlich ist) eine verbindliche Bestellung erfolgt ist. Die Aufnahme das Dauerbetriebes der KWK-Anlage bis zum 31. Dezember 2015 hat eine Anwendung der bisher geltenden Vergütungsvorschriften (§§ 5 und 7 KWKG 2012) zur Folge.  
   
Gerne überprüfen wir für Sie die individuellen Auswirkungen der KWKG-Novelle in einem Kurz-Check um Ihnen die möglichen Handlungsoptionen aufzuzeigen.

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Benjamin Hufnagel

Wirtschaftsingenieur (B.Eng.), M.A. Europäische Energiewirtschaft

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