Veröffentlichungspflicht Hochlastzeitfenster zum 31. Oktober 2015

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Die Zeitfenster, innerhalb derer ein atypischer Netznutzer (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV) im Vergleich zu den übrigen Netznutzern eine Lastabsenkung aufweist (Hochlastzeitfenster des Netzes), sind durch den Netzbetreiber zu ermitteln.
 
So wurde durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) verbindlich festgelegt, dass die Hochlastzeitfenster durch die Netzbetreiber zum 31. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen sind, wobei nach Jahreszeiten und Spannungsebenen zu differenzieren ist. Durch die Veröffentlichung zum 31. Oktober eines Jahres wird der Letztverbraucher in die Lage versetzt werden, sein Lastverhalten entsprechend zu steuern.
 

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Jürgen Dobler

Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater

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