Umsatzsteuerliche Organschaft – Anwendung der aktuellen BFH-Rechtsprechung, OFD Frankfurt vom 24.05.2016

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Autoren: Marcel Reinke und Nicole Maußhammer

 

Die OFD Frankfurt am Main hat mit Verfügung vom 24.05.2016 die jüngste Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft erörtert. Grundsätzlich sind die Entscheidungen nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden (Nichtanwendungserlass). Die Finanzverwaltung erkennt gleichwohl eine Umsatzsteuerorganschaft zwischen zwei Personengesellschaften an. Hierfür müssen ein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne oder in diesen finanziell eingegliederte Personen sämtliche Anteile einer GmbH & Co. KG halten. Außerdem müssen finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung im Moment der Berufung auf die umsatzsteuerliche Organschaft noch vorliegen.

 

Die OFD Frankfurt am Main hat mit Verfügung vom 24.05.2016 zur jüngsten Rechtsprechung des BFH betreffend die umsatzsteuerliche Organschaft Stellung genommen.

 

Rechtsgrundlage für die umsatzsteuerliche Organschaft ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG. Hiernach wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Personengesellschaften fallen nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung nicht unter dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt eine Organschaft die Eingliederung eines Unternehmers in das Unternehmen des Organträgers voraus. Dadurch wird vermieden, dass die Organschaft als rein steuerrechtliches Gestaltungsinstrument zur Vermeidung nichtabziehbarer Vorsteuerbeträge in Anspruch genommen werden kann.

 

Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 02.12.2015 und vom 19.01.2016 seine Rechtsprechung auf Grund der EUGH-Entscheidung „Larentia + Minerva” (Az. C 108/14) geändert und entschieden, dass abweichend vom § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch eine Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein kann.

 

Voraussetzung für die Organschaft nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 UStG ist die Eingliederung einer juristischen Person. Die Personengesellschaften fallen somit aus dem Kreis der eingliederbaren Personen. Da das Umsatzsteuerrecht keine eigene Definition der juristischen Person vorsieht, wird auf die Definition des Gesellschaftsrechtes zurückgegriffen. Demnach ist eine juristische Person eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, wie z.B. eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Nicht zu den juristischen Personen gehören Personenhandelsgesellschaften wie die OHG oder die KG. Diese können zwar unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, begründen diese aber nicht aufgrund einer eigenen Rechtspersönlichkeit.

 

In seiner Entscheidung „Larentia + Minerva” hatte der EuGH entschieden, dass die MwStSystRL nicht zwischen juristischen Personen und Personengesellschaften im Hinblick auf die Regelung des Art. 11 MwStSystRL unterscheide. Vielmehr erfasse die Regelung des Art. 11 MwStSystRL aufgrund des weitgefassten Wortlautes auch Personengesellschaften.

 

Hinsichtlich des Vorliegens einer Organschaft kann zwischen den Finanzämtern des Organträgers und der Organgesellschaft nur einheitlich entschieden werden. Im Rahmen einer Erörterung der Umsatzsteuer- Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde daher abgestimmt, dass eine Personengesellschaft dann Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann, wenn ein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne oder in diesen finanziell eingegliederte Personen sämtliche Anteile der GmbH & Co. KG halten. Daneben müssen gleichwohl die weiteren Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung gegeben sein.

 

Es empfiehlt sich daher bei zukünftigen Gestaltungen wieder vermehrt die Rechtsform einer GmbH & Co. KG auch aus umsatzsteuerlichen Erwägungen heraus zu berücksichtigen.

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