Regulierungskammer Bayern – Festlegungen nach § 6b Abs. 6 EnWG

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veröffentlicht am 11. August 2020

 

Die Regulierungskammer Bayern hat Mitte Juni 2020 zusätzliche Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gemäß § 6b Abs. 6 EnWG veröffentlicht. Was „befürchtet” wurde, ist nun konkret: Die Regulierungskammer Bayern übernimmt weitgehend die entsprechenden Festlegungen der Bundesnetzagentur vom November 2019. Alle Netzbetreiber, Verpächter und Dienstleister im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Bayern sind gehalten, diese Vorgaben umzusetzen. Damit wird neben einer detaillierten Untergliederung von Positionen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der „Dienstleisterabschluss” in den Mittelpunkt gestellt. Die neuen Vorgaben haben weitreichende Folgen für die Erstellung der Jahresabschlüsse und sind vom Wirtschaftsprüfer als Erweiterung der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen. Wir zeigen die wesentlichen Regelungsinhalte auf.

 

Was ist Gegenstand der Festlegungen?

Die Festlegungen für die Sparten Strom und Gas beinhalten umfassende Vorgaben für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen der verpflichteten Unternehmen. Eine Konkretisierung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung nach § 6b EnWG erfolgte durch die Regulierungskammer u.a. mit der Zielsetzung, den Adressatenkreis betroffener Unternehmen dahingehend zu erweitern, dass eine höhere Transparenz für die Kostenprüfung geschaffen werden kann. Diese soll dadurch erreicht werden, dass die der nächsten Kostenprüfung zugrundeliegenden Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse einheitlich nach den neuen Vorgaben erstellt und geprüft sein sollen.

 

Ermächtigungsgrundlage hierfür bildet § 6b Abs. 6 EnWG, wonach die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen und Schwerpunkte für die Prüfung von Jahres- und Tätigkeitsabschlüssen festlegen kann.

Folgende zusätzliche Angaben müssen vom betroffenen Unternehmen zur Prüfung vorgelegt werden:

 

  • Angaben zu Pacht- und/ oder Dienstleister-Modellen
  • Angaben zu Schuldbeitritten und/ oder Schuldübernahmen
  • Anlagengitter für die Sparten Elektrizitäts- und Gasverteilung inkl. Davon-Vermerke für Software, Grundstücke und gemeinsam genutzten Anlagengütern
  • Angaben zu empfangenen Ertragszuschüssen, Investitionszuschüssen und passiven Rechnungsabgrenzungsposten
  • Rückstellungspiegel für die Sparten Elektrizitäts- und Gasverteilung
      • Ergänzende Angaben zur Bilanz und GuV:
        – Sofern vorhanden: Aufschlüsselung des Rohergebnisses im Prüfungsbericht
        – Davon-Vermerke zu Umsatzerlösen aus Netzentgelten
        – Davon-Vermerke zu Umlagen (Ausgleichsmechanismen, Wälzungsprozesse)
        – Ausweis Kapitalausgleichsposten
        – Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten vor Saldierungen
        – Angaben zu Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen

 

Die Festlegungen sind für Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2020 (für die Gasverteilung) bzw. 2021 (für die Stromverteilung) anzuwenden.

 

Wer ist von den Festlegungen betroffen?

Adressaten der Festlegungen sind rechtlich selbständige Strom- und Gasnetzbetreiber und mit Netzbetreibern verbundene Unternehmen, sog. vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG (nachfolgend „viEVU”), die die Tätigkeiten der Elektrizitätsverteilung oder -übertragung und/ oder Gasverteilung oder -fernleitung ausüben und die sich nach § 54 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Bayern befinden.

Hierunter fallen Unternehmen in einem viEVU, die gegenüber einem verbundenen Netzbetreiber energiespezifische Dienstleistungen erbringen und/oder als Verpächter tätig sind. Dies kann auch das Konzernmutterunternehmen oder eine konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft sein. Bei verketteten Dienstleistungsbeziehungen innerhalb eines Konzernverbundes sind alle betroffenen Unternehmen im viEVU entsprechend der Festlegungen verpflichtet. Jedoch werden nur Unternehmen in der unmittelbaren oder mittelbaren Zuständigkeit der Regulierungskammer Bayern verpflichtet. Allerdings sind freiwillige Erweiterungen möglich und sinnvoll vor dem Hintergrund einer verbesserten Transparenz im Hinblick auf anstehende Kostenprüfungen.

 

Was ist unter energiespezifischen Dienstleistungen zu verstehen?

Die Festlegungen sehen keine verbindliche Definition von energiespezifischen Dienstleistungen vor. Folglich besteht ein Auslegungsspielraum, welche Bestandteile (der verrechneten Dienstleistung) als energiespezifisch zu qualifizieren sind. Die Frage die sich Unternehmen nun stellen dürfen: Wird der Begriff der energiespezifischen Dienstleitung eher weit (so wie von der Regulierungskammer gefordert) interpretiert oder wird dieser eher enger gefasst? Die Diskussion um die gewünschte Transparenz bei einer engen Auslegung dürfte im Rahmen der Kostenprüfung sicherlich umfangreicher werden. Vor allem eben dann, wenn das verrechnete Dienstleistungsentgelt Abweichungen zum Dienstleisterbogen aufzeigt.

 

Härtefallregelung

Eine bayerische Besonderheit ist die Härtefallregelung. Danach können Verpächter, Netzbetreiber bzw. deren Dienstleister „auf Antrag” von den Verpflichtungen befreit werden. Ein Härtefall kann danach „in der Regel” angenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  • Netzbetreiber: Bezugsgröße Erlösobergrenze des Kalenderjahres (nach Abzug Kosten des vorgelagerten Netzes und vermiedene Netzentgelte) < EUR 300.000
  • Dienstleister: Umsatzerlöse aus Dienstleistung gegenüber verbundenen Unternehmen < EUR 300.000 UND auf Ebene Netzbetreiber: Erlösobergrenze nach Abzug Kosten des vorgelagerten Netzes und der vermiedenen Netzentgelte / Anteil Dienstleistungsentgelt < 5 Prozent
  • Verpächter: Umsatzerlöse aus Verpachtung gegenüber verbundenen Unternehmen < EUR 300.000 UND auf Ebene Netzbetreiber: Erlösobergrenze nach Abzug Kosten des vorgelagerten Netzes und der vermiedenen Netzentgelte / Anteil Verpachtungsentgelt < 5 Prozent

 

Die betroffenen Unternehmen können jedoch unabhängig von den genannten Kriterien unter Angabe von Gründen einen Härtefallantrag stellen. 

 

Erweiterung Prüfungsauftrag und regulatorische Auswirkungen?

Wie beschrieben haben die Festlegungen vor allem auch das Ziel, die verbundenen Dienstleister näher zu beleuchten. Unter dem Punkt „Erweiterung des Prüfungsauftrages” werden im Wesentlichen Netzbetreiber angesprochen. Neben unterschiedlichen Aufgliederungen („davon-Vermerke”) für einzelne Positionen der tätigkeitsbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanzen rücken zudem „klassische” Maßnahmen zur regulatorischen Bilanzoptimierung in den Fokus. Diese sollen transparent, das heißt vor Optimierung dargestellt werden.

 

Daher sind Unternehmen gut beraten, die zentralen Aufgabenstellungen für Finanzbuchhaltung und Controlling zu diskutieren und entsprechende Umsetzungsschritte auf Prozesstauglichkeit hin zu prüfen. Bei alledem gilt es, die möglichen Gestaltungsspielräume im Hinblick auf die anstehenden Kostenprüfungen (2020/2021) optimal zu nutzen.

 

Hierbei können wir Ihr Unternehmen gerne unterstützen! Sprechen Sie uns an!

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