Umbasierung des Statistischen Bundesamtes 2019 – Lessons learned

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veröffentlicht am 22. Oktober 2019

 

Das Statistische Bundesamt stellt alle 5 Jahre die Indizes einheitlich auf den Wert 100 um. Bei der Umbasierung in diesem Jahr waren außergewöhnlich viele Besonderheiten festzustellen, von denen nachfolgend einige beleuchtet werden.


Die Veröffentlichung der Umbasierung der einzelnen Fachserien auf das Basisjahr 2015=100 hat diesmal im Gegensatz zu dem sonst üblichen drei- bis neun-Monatszeitraum auf Grund von IT-Problemen in Wiesbaden über einen Zeitraum von fast zwei Jahren (2018/2019) stattgefunden. Infolge der langen Zeitdauer und der unterschiedlichen Handhabung der Indizes sowie der Kombination dieser, dem Streichen häufig angewendeter Indizes und teilweise massiver Änderungen in der Zusammensetzung der diesen zu Grunde liegenden Warenkörben, ergaben sich dieses Mal einige spezifische Herausforderungen:

 

  1. Unterschiedliche Veröffentlichungszeitpunkte: Nachdem eine Reihe von umbasierten Indizes bereits ab 31.01.2018 (Bereich Lohn) verfügbar waren, haben einzelne Versorger diese zum 01.10.2018 bereits umgesetzt, allerdings versäumt die restlichen Indizes, z.B. den Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte für Erzeugnisse des Investitionsgüter produzierenden Gewerbes, danach z. B. zum 01.1.2019 ebenfalls umzubasieren.
  2. Nutzung von selbst berechneten Verkettungsfaktoren: Ein weiteres Vorkommnis betraf die vom Statistischen Bundesamt nicht mehr empfohlene Anwendung von Verkettungsfaktoren. Das Statistische Bundesamt hat aufgrund der Ungenauigkeit bei einer Nutzung von Verkettungsfaktoren auf die Veröffentlichung verzichtet und von der Anwendung abgeraten. Dennoch verwenden eine Reihe von Anwendern von Preisgleitklauseln eigene berechnete Verkettungsfaktoren. Da bei den meisten Indizes auch die Warenkörbe geändert wurden, kann die Verwendung von diesen Verkettungsfaktoren nicht zu den korrekten Ergebnissen führen.
  3. Berechnung von neuen Basiswerten: Weiterhin muss bei der Umsetzung der Umbasierung darauf geachtet werden, dass nicht die falschen Werte für die Berechnung der neuen Basispreise genutzt werden. Bei der Berechnung der neuen Basispreise müssen die ursprünglich bei der letzten Veröffentlichung angewendeten Indexwerte genutzt werden, die Nutzung der neuen Werte ist für diesen Berechnungsschritt nicht korrekt. Der Einsatz der neuen umbasierten Basiswerte ist erst korrekt, wenn die Neuberechnung der Basispreise abgeschlossen ist.
  4. Weiternutzung des sogenannten Zentralheizungsindex 0455: Der Zentralheizungsindex 0455 wurde in der Vergangenheit vorrangig als Marktelement empfohlen und ist in vielen Preisgleitformeln zu finden. Der unter der bisherigen Nummer 0455 in der Fachserie 17 Reihe 7 zu findende Index hat aufgrund der Warenkorbänderung nichts mehr mit dem Zentralheizungsindex zu tun und ist nicht für die Nutzung als Marktelement geeignet. Versorger die diesen Index weiter verwenden wollen, müssen die neue Bezeichnung entsprechend in ihren Verträgen aufnehmen und die Rechtsfolgen klären.

 

In der mit der Veröffentlichung im Sommer 2019 nach fast zwei Jahren abgeschlossenen Phase der Umbasierung wurden weitere teilweise sehr abweichende Vorgehensweisen bei den Versorgern festgestellt. Die mit dem Statistischen Bundesamt und dem Branchenverband AGFW abgestimmte korrekte Vorgehensweise bei der Umbasierung sowie die konkreten Erfahrungen mit Preisgleitklauseln, die bei der Auswertung des diesjährigen Fernwärme-Benchmarking  festgestellten Besonderheiten, werden auf dem Seminar am 28.11.2019 in München noch einmal zusammengefasst vorgestellt.

 

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