Berichtigung des Umsatzsteuerausweises setzt Rückzahlung an Leistungsempfänger voraus

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​Die Berichtigung des Umsatzsteuerausweises setzt gemäß des BFH-Urteils vom 16. Mai 2018 – XI R 28/16 sowohl eine Rechnungskorrektur, als auch die Rückzahlung des zu viel vereinnahmten Umsatzsteuerbetrages an den Leistungsempfänger voraus. Ohne eine solche Rückzahlung sei der Leistende ungerechtfertigt bereichert. Für Unternehmer bedeutet dies, dass sie den entsprechenden Rückzahlungsbetrag vorfinanzieren müssen. Des Weiteren dürfen sie die Berichtigung der Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt erst in dem Zeitraum erklären, in dem sowohl die Rechnungskorrektur, als auch die Rückzahlung erfolgt ist. Nach wie vor dürfte es jedoch Fälle geben, in denen es auf eine Rückzahlung an den Leistungsempfänger nicht ankommt.

 

Ein Unternehmer, welcher in einer Rechnung einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag ausweist, schuldet dem Fiskus auch den Mehrbetrag. Er kann diesen Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger jedoch berichtigen.

 

Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass eine Berichtigung des Umsatzsteuerausweises nach
§ 14c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 17 UStG neben der Rechnungskorrektur auch die Rückzahlung des zu viel vereinnahmten Umsatzsteuerbetrages an den Leistungsempfänger voraussetzt. Der Leistende hat i.d.R. den Umsatzsteuerbetrag vom Leistungsempfänger bereits vereinnahmt. Er würde somit durch eine zusätzliche Erstattung seitens des Finanzamt ungerechtfertigt bereichert werden. Zudem müsste der Fiskus befürchten, dass der Leistungsempfänger zusätzlich eine Erstattung des Steuerbetrags, den er an den Leistenden gezahlt hat, fordert (vgl. EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken v. 15.5.2007, C-35/05, HFR 2007, 515, Rn. 41). Nur die Rückzahlung durch den Leistenden schaffe einen gerechten Interessenausgleich zwischen Finanzamt, Leistendem und Leistungsempfänger und gewährleistet so letztlich auch die Neutralität der Mehrwertsteuer.

 

Diese Rechtsprechung bestätigt der BFH nun mit seinem Urteil vom 16. Mai 2018 (Az. XI R 28/16).
Zu beachten ist hierbei, dass in vielen Fällen der Unternehmer den rückzuzahlenden Betrag vorfinanzieren müsste. Hierbei stellt der Senat fest, dass die Rückzahlung des Steuerbetrags auch durch Abtretung oder Verrechnung erfolgen könnte. Dadurch könne die Vorfinanzierung des berichtigten Steuerbetrags durch den Leistenden vermieden werden.


Jedoch wird es nicht in allen Fällen einen abtretbaren Anspruch geben, da einzelne Berechnungsgrundlagen einer Steuerfestsetzung nicht abtretbar sind, sodass der rückzuzahlende Betrag trotzdem vorfinanziert werden muss.


Des Weiteren darf die Berichtigung der Steuerschuld nach § 14c UStG gegenüber dem Finanzamt erst in dem Besteuerungszeitraum erklärt werden, in dem sowohl eine Rechnungsberichtigung als auch eine Rückzahlung stattgefunden hat.

 

Fraglich ist, ob eine Rückzahlung auch in solchen Fällen eine Bereicherung vermeidet, in denen der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug vorgenommen hat und die entsprechende Steuerfestsetzung bestandskräftig und nicht mehr änderbar ist. Hier würde der Leistungsempfänger bereichert werden, indem er den Vorsteuerbetrag behält und zudem die Rückzahlung des Leistenden erhält.

 

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