Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen für Energieberater in den Programmen „Energieberatung im Mittelstand” und „Energieberatung für Wohngebäude”

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Stadtwerken ist es durch die Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen jetzt möglich, unter den beiden Programmen „Energieberatung für Wohngebäude” und „Energieberatung im Mittelstand” geförderte Energieberatung anzubieten. Die Neuerungen treten zum 1. Dezember 2017 in Kraft. Die Programme werden außerdem bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

 

Mit der Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen ist es nunmehr auch Stadtwerken möglich unter den beiden Programmen geförderte Energieberatung anzubieten. Bislang war eine Zulassung für kommunale Unternehmen nicht möglich. Voraussetzung für eine Förderung ist die Erfüllung der Qualitätsanforderungen und damit verbunden die Zulassung als Energieberater durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Darüber hinaus müssen sich die Energieberater mittels Selbsterklärung gegenüber dem BAFA dazu verpflichten, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten.

 

Gefördert wird im Programm „Energieberatung für Wohngebäude” (ehemals „Vor-Ort-Beratung”) mittels direkter Zuschüsse in Höhe von 60 Prozent des zuwendungsfähigen Beratungshonorars. Diese betragen:

  • Maximal 800 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern
  • Maximal 1.100 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten

 

Darüber hinaus wird die zusätzliche Erläuterung eines Energieberatungsberichts in Wohnungseigentümerversammlungen oder Beiratssitzungen mit maximal 500 Euro gefördert.

 

Die Förderung im Programm „Energieberatung im Mittelstand“ ist abhängig von der jährlichen Energiekosten des antragstellenden Unternehmens:

  • Maximal 6.000 Euro bzw. 80 Prozent des zuwendungsfähigen Beraterhonorars für Unternehmen deren jährliche Energiekosten über 10.000 Euro liegen
  • Maximal 1.200 Euro bzw. 80 Prozent des zuwendungsfähigen Beraterhonorars für Unternehmen deren jährliche Energiekosten bei maximal 10.000 Euro liegen

 

Die Neuerungen treten zum 1. Dezember 2017 in Kraft. Damit verbunden ist auch eine Verlängerung der Programme bis zum 31. Dezember 2022.

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Maria Ueltzen

Europäische Dipl.-Verwaltungsmanagerin (FH)

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