Vorsteueraufteilung bei Gebäudenutzung zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken – Fall Schulsportanlagen

PrintMailRate-it

​Laut BFH Urteil vom 26. April 2018 (V R 23/16; veröffentlicht am 05.09.2018) führt bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Nutzungszeiten zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG als der unternehmensbezogene oder objektbezogene Umsatzschlüssel.

 

Hintergrund des BFH Urteil vom 26. April 2018 (V R 23/16; veröffentlicht am 05.09.2018) ist die Nutzung einer Sporthalle sowie eines Sportplatzes zu steuerfreien eigenschulischen Zwecken seitens einer Privatschule, als auch dessen steuerpflichtige Vermietung an Vereine.

Die Klägerin, die Privatschule, ging, bei einem täglichen Zeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr, von einer vorsteuerschädlichen Nutzung durch die Schule von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr und einer Vermietung an Vereine in der verbleibenden Zeit aus. Dies führte, nach Rechnung der Klägerin, zu einer steuerpflichtigen Verwendung von 78,2 %. Das Finanzamt rechnete hingegen mit einem abziehbaren Vorsteueranteil von 55 %, da es neben der außerschulischen Vermietung, Zeiten für schulische Sonderveranstaltungen (z.B. kulturelle Veranstaltungen, Sportwettkämpfe und die halbjährlichen Schulkonferenzen) annahm.

 

Insgesamt erbringt der Unternehmer eine wirtschaftliche Tätigkeit, bei der die Überlassung der Sporthalle und des Sportplatzes einer Privatschule an ihre Schüler nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG steuerfrei ist, wohingegen die entgeltliche stundenweise Überlassung der Einrichtungen an Vereine nach Rechtsprechung des BFH steuerpflichtig ist.

 

Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG sind die nicht als Vorsteuer abziehbaren Teilbeträge durch eine sachgerechte Schätzung zu ermitteln. Eine Ermittlung der nicht abziehbaren Teilbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere präzisere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Im Falle einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken führt die Aufteilung der Vorsteuern nach den Nutzungszeiten zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung.

 

Eine Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Flächenschlüssels kommt in diesem Fall nicht in Betracht, da eine getrennte Nutzung verschiedener feststehender Funktionsbereiche eines Gebäudes vorausgesetzt wird. Hier werden dieselben Gebäudeteile zeitlich abwechselnd zu steuerfreien und steuerpflichtigen Zwecken genutzt.

 

Im Rahmen der wirtschaftlichen Zurechnung nach Zeitanteilen kommt es entscheidend auf die tatsächlichen Nutzungszeiten an. Eine Zuordnung der Leerstandszeiten zur steuerpflichtigen Nutzung ist nicht sachgerecht, da eine Vollauslastung außerhalb der Schulzeiten nicht erwartet werden kann.

 

Eine Aufteilung nach Nutzungsblöcken, in welche sowohl die Zeiten der tatsächlichen Nutzung als auch die Leerstandszeiten eingehen, ist nur sachgerecht, wenn sich die steuerlich unterschiedlich auswirkenden Nutzungen zeitlich strikt voneinander getrennt werden können und dies durch Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum nachvollziehbar ist.

Zur Vorsteueraufteilung sei also nicht die abstrakt mögliche, sondern die realistisch zu erwartende Vermietungszeit zugrunde zu legen.

 

Kontakt

Contact Person Picture

Manuel Maul

Steuerberater

Associate Partner

+49 911 9193 3563

Anfrage senden

Contact Person Picture

Thomas Wust

Steuerberater

Partner

+49 911 9193 3629

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu