Benennung Ansprechpartner IT-Sicherheit: Frist endet am 30. November 2015

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Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 11 Absatz 1a EnWG im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen erstellt und veröffentlicht, der dem Schutz gegen Bedrohungen der für einen sicheren Netzbetrieb notwendigen Telekommunikations- und elektronischen Datenverarbeitungssysteme dient.

 

Ausweislich dieses IT-Sicherheitskatalogs sind Netzbetreiber verpflichtet, für die Koordination und Kommunikation der IT-Sicherheit der Bundesnetzagentur bis zum 30. November 2015 (per E-Mail an it-sicherheitskatalog@bnetza.de) einen Ansprechpartner zu benennen.
 

Dieser Ansprechpartner soll sicherstellen, dass der Netzbetreiber geeignet an relevante Kommunikationsinfrastrukturen für Lageberichte und Warnmeldungen sowie zur Bewältigung großflächiger Krisen der Informations- und Kommunikationstechnologie angebunden ist und soll auf Anfrage insbesondere zu folgenden Punkten unverzüglich Auskunft geben können:
  • Umsetzungsstand der Anforderungen aus dem vorliegenden IT-Sicherheitskatalog
  • Aufgetretene Sicherheitsvorfälle sowie Art und Umfang evtl. hierdurch hervorgerufener Auswirkungen
  • Ursache aufgetretener Sicherheitsvorfälle sowie Maßnahmen zu deren Behebung und zukünftigen Vermeidung

  
Für die Mitteilung an die Bundesnetzagentur ist das auf deren Internetseite veröffentlichte „Formular IT-Sicherheit Ansprechpartner und Kontaktdaten” zu verwenden. 

 

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Alexander von Chrzanowski

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht

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