Keine EEG-Vergütung für Strom aus einer Photovoltaikanlage auf einer Deponie: Die Auslegung des Begriffs „Gebäude”

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Autoren: Daniel Richard und André Rosner 

​(Clearingstelle EEG/KWKG, Schiedsspruch vom 24. Mai 2018 – 2018/16)

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu entscheiden, ob Strom aus einer Photovoltaikanlage, die auf einer früher auch als Bunker und Lager genutzten Deponie angebracht worden ist, gefördert wird, insbesondere, ob es sich bei dem Deponiekörper um ein Gebäude handelt (im Ergebnis verneint). Anlagenbetreiber sollten sich daher vor Errichtung, Angebotsabgabe (bei Anlagen mit einer Leistungsgröße von über 100 kW) und Inbetriebnahme mit einer sorgfältigen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der EEG-Vergütung bzw. der Ausschreibungsbedingungen befassen.

 

1. Ausgangssituation

Bei dem Standort der Photovoltaikanlage handelt es sich um eine Deponie. Der Deponiekörper besteht aus ausgespültem Anhydrid (Gips), welches in der Flussspataufbereitung anfiel. Innerhalb des Deponiekörpers befindet sich eine in den 1940er Jahren angelegte Luftschutzanlage, die nach Kriegsende bis ca. 1991 als Lager genutzt wurde. Die Luftschutzanlage bestand aus Stollen und Kammern mit einem zentralen und einem parallel dazu verlaufenden Verbindungsgang.


Für den Standort erließ die Gemeinde 2014 einen Bebauungsplan. Darin ist als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme für die geplante Errichtung des Solarparks u.a. vorgesehen, dass die Stollen und Kammern durch verschiedene bauliche Maßnahmen als Winterquartiere für Fledermäuse herzurichten sind. Die Solarmodule sind auf Modultischen verschraubt, welche auf ca. 1,80 Meter tief in den Deponiekörper ragenden, verzinkten Stahlprofilen ruhen.


2. Wesentliche Argumente des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Deponiekörper nicht um Gebäude handelt und die Schiedsklägerin mithin keinen Anspruch darauf hat, dass der Strom ihrer Anlage nach dem EEG vergütet wird. Ein Gebäude wird im EEG definiert als „jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen”.


Zwar sind die einzelnen Definitionsmerkmale des Gebäudes für sich genommen erfüllt, es fehlt nach Auffassung des Schiedsgerichts aber am funktionalen Zusammenhang zwischen diesen Merkmalen. Im Einzelnen: Bei der Deponie in ihrer konkreten Gestalt als (ehemalige) Luftschutzanlage, Lager bzw. künftiges Fledermausquartier handelt es sich um eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage. Sie kann auch von aufrecht gehenden Menschen betreten werden. Des Weiteren dient die Deponie mitsamt der Stollen und Kammern anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung, sondern dem Schutz der Fledermäuse. Allerdings stehen die Betretbarkeit und die Überdeckung der baulichen Anlage mit dem Schutzzweck nicht in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang, argumentierte das Schiedsgericht. Insbesondere muss sich der Schutz aus der Überdeckung und der Betretbarkeit ergeben. Dies war bei der Deponie nicht der Fall, sodass das Schiedsgericht die Gebäudeeigenschaft verneinte.


3. Fazit

Im Ergebnis liegt hier eine für den Anlagenbetreiber unglückliche Einzelfallentscheidung vor. Dennoch hat sich das Schiedsgericht formal juristisch an die Vorgaben des EEG gehalten. Deshalb sollten Anlagenbetreiber vor Errichtung und Inbetriebnahme ihrer Anlagen genau prüfen, ob alle Fördervoraussetzungen vorliegen.


4. Bedeutung für die Praxis

Mit Einführung der Ausschreibungspflicht für neu errichtete Photovoltaikanlagen mit einer Leistungsgröße von über 100 kW, sollte diese Auffassung des Schiedsgerichts mit beachtet werden. Zwar stritten die Parteien des o.g. Schiedsgerichtsverfahrens darum, ob ein Anspruch auf gesetzliche Einspeisevergütung besteht, allerdings ist der Begriff des „Gebäudes” auch im EEG 2017 derselbe. Das EEG 2017 manifestiert bestimmte Regelungsinhalte über die Gebote für Solaranlagen. Neben allgemeinen Ausschreibungsbedingungen müssen auch besondere Voraussetzungen erfüllt sein, damit solche Gebote zu den Ausschreibungsrunden für Solaranlagen von der BNetzA anerkannt und zugelassen werden. Diese besonderen in § 37 EEG 2017 genannten Voraussetzungen müssen zwingend vorliegen, anderenfalls werden diese Gebote vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Danach müssen Bieter festlegen, ob sie die Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder in einer Lärmschutzwand befindet. Liegen die Voraussetzungen vor, sind keine weiteren Anforderungen, auch keine Planunterlagen zu stellen.

 

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