Das Investitionsbeschleunigungsgesetz soll der Windkraft wieder Rückenwind verschaffen

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 17. November 2020

 

Mit Änderungen der Verfahrensvorschriften zur aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches und einer Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen sollen diese zukünftig zügiger errichtet werden können.

Am 5.11.2020 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen beschlossen, mit dem auch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eine neue Regelung in Bezug auf die Zulassung von Windenergieanlagen erhält. Der neue § 63 BImSchG lässt nunmehr die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches und einer Anfechtungsklage eines Drittem gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen entfallen.

Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Das entsprechende Genehmigungsverfahren kann allein aufgrund der erforderlichen umfangreichen Untersuchungen und ggf. erforderlichen Planänderungen (z.B. des Regionalplans und des Flächennutzungsplans) mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die Freude über eine nach langer Verfahrensdauer erteilten Genehmigung währte in der Vergangenheit oft nicht lange, wenn Dritte diese angefochten haben und damit die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eintrat. Diese Wirkung besteht per Gesetz. Der Inhaber der Genehmigung konnte diese dann nicht ausnutzen, solange die aufschiebende Wirkung gegeben war. Das Vorhaben stand still.

 

Oftmals wurden allein aus diesem Grund Genehmigungen beklagt, ohne dass inhaltlich substantielle Argumente gegen die Anlagen vorgebracht werden konnten. Dies führte zu erheblichen Verzögerungen, die auch die Investoren finanziell stark belastete.

Die Genehmigungsbehörde hätte zwar die sofortige Vollziehung der Genehmigung anordnen und damit die aufschiebende Wirkung entfallen lassen können. Da dies jedoch nicht der Regelfall war, musste die Behörde eine entsprechende Regelung gut begründen. Behörden machten deshalb hiervon eher restriktiv Gebrauch.

Um eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen und die Ausbauziele für Windkraft an Land im Rahmen der Energiewende zu erreichen, wurde § 63 BImSchG neu in das BImSchG eingefügt und das System umgekehrt. Nunmehr haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine aufschiebende Wirkung mehr, d.h. nach Genehmigungserteilung kann der Investor mit der Umsetzung seines Projektes starten, egal, ob die Genehmigung angefochten ist oder nicht.

Damit wird ein Gleichklang mit § 212a des Baugesetzbuches geschaffen. Widerspruch und Klage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung haben ebenso wenig aufschiebende Wirkung. Mit dem Vorhaben darf nach Genehmigungserteilung gestartet werden.

Die mit der Gesetzesänderung bezweckte Verfahrensbeschleunigung ist jedoch für die Investorenseite nicht völlig risikolos. Klagen Dritte erfolgreich gegen ein Windkraftprojekt, liegt die Realisierung in der Risikosphäre des Investors, d.h. weitergehende Maßnahmen, wie z.B. Einschränkungen der Betriebsdauer oder im Extremfall ein Rückbau gehen zulasten des Investors, wenn ein Gericht im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit von Regelungen der Genehmigung feststellen sollte.

Möchten zukünftig Dritte den (Weiter-)Bau von Windkraftanlagen vorläufig stoppen, reichen allein Widerspruch und Klage nicht mehr aus. Diese Interessen sind dann in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zu betreiben. Das Gericht prüft in solchen Fällen die Erfolgsaussichten summarisch und nimmt eine Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten vor. Es darf jedoch nicht die Entscheidung in der Hauptsache (Widerspruchsverfahren bzw. Klage) vorwegnehmen. Da in diesem Zusammenhang der Dritte das Verfahren aktiv anstrengen und betreiben sowie insbesondere die Gerichtskosten vorschießen muss, spielen die finanziellen Mittel des Anfechtenden eine große Rolle. Welche Kosten möchte er aufwenden, um das Vorhaben zunächst ggf. vorläufig zu stoppen?

Eine Übergangsvorschrift ist in der aktuellen Gesetzesänderung nicht enthalten, sodass die Regelung des neuen § 63 BImSchG unmittelbar für alle derzeit laufenden Genehmigungs- und Gerichtsverfahren gilt. Ein laufendes Widerspruchs- und Klageverfahren verliert damit seine aufschiebende Wirkung.

Das Investitionsbeschleunigungsgesetz tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Eine Veröffentlichung ist bisher noch nicht erfolgt, jedoch zeitnah zu erwarten.

Investoren sollten konkret betroffene Projekte hinsichtlich der Änderungen prüfen, inwieweit ein Baubeginn bzw. Weiterbau vor dem Hintergrund einer angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in Betracht kommt. Gerne unterstützen wir bei der Bewertung der Frage, die insbesondere rechtliche Aspekte der Genehmigung sowie wirtschaftliche Aspekte, z.B. der Finanzierung berücksichtigen sollte. Kontaktieren Sie uns über das folgende Kontaktformular!

 

Anrede
Titel
Vorname
Nachname
Branche
Firma
Straße/Hausnummer
PLZ
Ort
Land
Telefon
E-Mail *
Frage *
Datenschutzerklärung *

Einwilligung

Helfen Sie uns, Spam zu bekämpfen.


Captcha image
Show another codeAnderen Code generieren



Folgen Sie uns

LinkedIn Banner

Kontakt

Contact Person Picture

Nadine Juch

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Associate Partner

+49 911 9193 3559

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Philip Cossmann

Diplom-Wirtschaftsingenieur

Associate Partner

+49 221 9499 092 21

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu