Änderung des Einkommenssteuergesetzes zur Förderung umweltfreundlicher Verkehrsmittel

PrintMailRate-it
Autoren: Thomas Wust und André Rosner
Der Bundesrat hat am 23. November 2018 einer steuerlichen Privilegierung von Elektro- und Hybridfahrzeugen durch Änderung des Einkommensteuergesetzes zugestimmt. Für die Privatnutzung von Dienstwagen soll künftig anstatt der bisherigen Ein-Prozent-Regel eine günstigere 0,5-Prozent-Regel gelten.

 

1. Überblick

Die Energie- und Mobilitätswende ist in vollem Gange. So hat der Bundesrat am 23. November 2018 beschlossen, Fahrern die Privatnutzung ihrer elektrifizierten Dienstwagen – hierzu zählen sowohl Elektromobile als auch Hybridfahrzeug (Plug-in-Hybrid) – künftig steuerlich zu begünstigen. Dies soll mehr klimafreundliche Wagen auf die Straßen bringen und Unternehmen zum Umstieg auf saubere Mobilität anstiften.


Bisher galt für Fahrer von Elektro- und Hybridfahrzeugen für die Privatnutzung ihrer Dienstfahrzeuge die sog. Ein-Prozent-Regel. Das heißt, diese Fahrer mussten die Privatnutzung ihres Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Demnach werden umweltfreundliche und elektronisch betriebene Dienstfahrzeuge steuerlich genauso behandelt wie konventionelle Dienstfahrzeuge.


Dies soll sich nun ändern. Nach dem neuen § 6 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes soll künftig folgendes gelten: Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt die Ein-Prozent-Regelung auf eine 0,5-Prozent-Regelung. Dies würde auch für extern aufladbare Hybridfahrzeuge gelten, sofern das Fahrzeug entweder eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.


Für alle sonstigen Elektrofahrzeuge, die nicht unter diese o.g. 0,5-Prozent-Regelung fallen, wurden ebenfalls Privilegien beschlossen. So gilt bei Anschaffung eines Elektrofahrzeugs vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenden Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs folgende Minderungssystematik: Für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Fahrzeuge erfolgt eine Minderung um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde; die Minderung pro Fahrzeug beträgt höchstens 10.000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge um jährlich 500 Euro.


Alternativ verbleibt den Fahrern von Elektro- und Hybridfahrzeugen die Möglichkeit, für die Besteuerung Nachweise auf Grundlage eines Fahrtenbuches zu erbringen.


Nachdem das Gesetz den Bundestag am 8. November 2018 passierte, hat nun auch der Bundesrat am 23. November 2018 die Privilegierung von Elektrofahrzeugen gebilligt. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und soll alsbald in Kraft treten.

 

2. Bedeutung für die Praxis

Die steuerliche Begünstigung für Fahrer von Elektro- und Hybridfahrzeugen für die Privatnutzung ihrer Dienstfahrzeuge soll künftig mehr klimafreundliche E-Fahrzeuge auf Deutschlands Straßen bringen, der Klima- und Verkehrswende neuen Antrieb verschaffen und den bisher geringen Absatz von E-Fahrzeugen neu ankurbeln.


Demnach ist mit dem Inkrafttreten dieser Regelung wohl mit einem signifikanten Anstieg von E-Fahrzeugen zu rechnen. Dieser Anstieg führt denklogisch zu einer höheren Nachfrage am notwendigen Ausbau der Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge. Dies gilt vor allem sowohl für sog. Wallboxen (Wandladestationen) in Ein- bzw. Mehrfamilienhäusern bei den Arbeitnehmern zu Hause als auch für sonstige Ladepunkte im Unternehmen selbst. Durch Erweiterung Ihres Leistungsangebotes auf die Installation von sog. Wallboxen kann ein erfolgreicher Einstieg in den Markt der Elektromobilität gelingen. Diese Chance sollten Sie nicht verpassen. Gern unterstützen wir Sie bei allen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Herausforderungen, die sich in diesem Rahmen ergeben können. Dies können beispielsweise energierechtliche Fragestellungen hinsichtlich der EEG-Umlage und der Stromsteuer sowie die Gestaltung von Pachtverträgen sein. Des Weiteren gehören unter anderem Wirtschaftlichkeitsberechnungen und die Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln zu unserem Portfolio.

Kontakt

Contact Person Picture

Thomas Wust

Steuerberater

Partner

+49 911 9193 3629

Anfrage senden

Contact Person Picture

Christian Marthol

Rechtsanwalt

Partner

+49 911 9193 3555

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu