Bundesnetzagentur veröffentlicht Mindestfaktoren für Redispatch 2.0

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​veröffentlicht am 15. Dezember 2020


Unter dem Stichwort Redispatch 2.0 wird allgemein die Senkung der Kosten des Einspeisemanagements der erneuerbaren und konventionellen Stromerzeugung verstanden. Dies soll im Rahmen der anstehenden ARegV-Novelle umgesetzt werden. Dabei erhalten erneuerbare Energien Vorrang vor der fossilen Erzeugung, diese wird darüber hinaus zwischen KWK-Erzeugung mit Vorrang gegenüber sonstiger Stromerzeugung ohne Wärmeauskoppelung differenziert.


Nachdem zuletzt die Verfahrensregeln veröffentlicht wurden, wurden nun die zugehörigen Mindestfaktoren veröffentlicht. Je niedriger der Mindestfaktor, desto niedriger ist der kalkulatorische Preis und mehr müssen diese Anlagen zum negativem Redispatch (Verringerung der Einspeisung) beitragen. Die zugehörigen kalkulatorischen Preise werden jeweils zum 1.10. eines Jahres von den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung festgelegt.


Der Mindestfaktor von 10 für EE-Anlagen führt dazu, dass bei einer Wirkung von 1 (1 MW Leistungsreduktion bewirkt 1 MW Engpassreduktion) vorrangig konventionelle Anlagen ab einer Wirkung von 0,1 abgeregelt werden müssen. Im Rahmen von umfangreichen Modell- und Simulationsrechnungen hat die Bundesnetzagentur untersucht, welche Wirkungen unterschiedliche Mindestfaktoren auf das Redispatch-Volumen, die CO2-Emissionen und die Redispatchkosten haben. Die Bundesnetzagentur ist zum Ergebnis gekommen, dass höhere Mindestfaktoren die Abregelung von EE- und KWK-Anlagen nur geringfügig reduzieren würden, aber die Gesamtkosten weiter erhöhen. Daher wurde für EE-Anlagen eine Mindestfaktor von 10 und von KWK-Anlagen von 5 festgelegt.



Lesen Sie auch: Bundesnetzagentur veröffentlicht erste Regeln für „Redispatch 2.0” im Strommarkt



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